ArbG Berlin: Kündigung wegen privater konkurrierender Social-Media-Aktivitäten wirksam
Kündigung wegen Social Media war rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden (Urteil vom 27.01.2026 (Aktenzeichen: 22 Ca 10849/25)): Eine fristlose Kündigung wegen privater Social-Media-Aktivitäten kann rechtmäßig sein. Im konkreten Fall hatte eine angestellte Geschäftsführerin auf ihrem privaten Account Dienstleistungen angeboten, die denen ihres Arbeitgebers ähnelten. Das Gericht sah darin einen wichtigen Grund für die Kündigung. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Urteil relevant, weil es zeigt: Auch private Online-Aktivitäten können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
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Verstoß gegen die Treuepflicht
Unklar war, ob private Social-Media-Aktivitäten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen können. Das Gericht musste klären, ob die Angebote der Klägerin eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit darstellten. Der Arbeitsvertrag enthielt keine ausdrückliche Regelung zu Nebenbeschäftigungen oder Social Media. Dennoch sah das Gericht einen Verstoß gegen die Treuepflicht, weil die Klägerin ähnliche Dienstleistungen wie ihr Arbeitgeber anbot. Die Entscheidung zeigt: Selbst ohne klare Vertragsklausel können bestimmte Aktivitäten eine Kündigung rechtfertigen.
Angestellte Geschäftsführerin bot ähnliche Dienste an
Eine Werbeagentur kündigte ihrer Geschäftsführerin fristlos, weil diese auf ihrem privaten Social-Media-Profil Dienstleistungen wie Marketingberatung und PR anbot. Die Agentur sah darin eine Konkurrenztätigkeit und rufschädigendes Verhalten. Die Klägerin argumentierte, ihr Account sei privat und die Angebote seien nicht mit ihrer Arbeit identisch.