ArbG Arnsberg: Fristlose Kündigung wegen Abwerbung unwirksam
Kündigung wegen Abwerbung ist unwirksam
Das Arbeitsgericht Arnsberg hat entschieden: Eine fristlose Kündigung wegen angeblicher Abwerbung von Kollegen ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber keine klaren Beweise hat. Das Urteil vom 31.03.2026 (Aktenzeichen: 1 Ca 877/25) zeigt, dass Arbeitnehmer grundsätzlich über ihren Jobwechsel sprechen dürfen – solange sie keine Kollegen aktiv zum Wechsel drängen.
Für Betroffene ist das Urteil wichtig, weil es klärt: Bloße Gespräche über einen eigenen Wechsel sind kein Kündigungsgrund. Nur wenn jemand gezielt Kollegen abwirbt, kann das problematisch sein.
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Keine Beweise für Abwerbung
Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise für eine aktive Abwerbung. Die Arbeitnehmerin hatte zwar über ihren Wechsel gesprochen, aber keine Kollegen gezielt zum Wechsel überredet. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass sie systematisch auf Kollegen eingewirkt hatte.
Eine fristlose Kündigung ist nur bei schweren Pflichtverletzungen möglich. Hier fehlte es an klaren Belegen – etwa schriftlichen Nachrichten oder Zeugenaussagen, die eine gezielte Abwerbung belegten.
Angestellte zeigte Kollegen den neuen Arbeitsplatz
Eine Erzieherin kündigte ihren Job zum 31.03.2026, um zu einem Konkurrenzbetrieb zu wechseln. Ihr neuer Arbeitgeber bot eine Prämie für Weiterempfehlungen an. Die Erzieherin sprach mit Kollegen über ihren Wechsel und zeigte ihnen die Instagram-Seite des neuen Arbeitgebers.
Ihr alter Arbeitgeber warf ihr vor, Kollegen abgeworben zu haben, und kündigte ihr fristlos. Die Erzieherin bestritt die Vorwürfe und klagte gegen die Kündigung. Sie forderte außerdem ihr Gehalt für Dezember 2025 und ein Zwischenzeugnis.