BAG: Keine Rentenabfindung für geschiedene Ex-Ehepartner
Keine Abfindung bei Wiederheirat vor Tod des Ex-Partners
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27. Januar 2026 (Aktenzeichen: 3 AZR 84/25) entschieden: Geschiedene Ehepartner haben keinen Anspruch auf eine Abfindung der Betriebsrente, wenn sie vor dem Tod ihres Ex-Partners erneut heiraten. Die Klägerin, die nach ihrer Scheidung 2004 und einer zweiten Heirat 2022 nach dem Tod ihres Ex-Mannes eine Abfindung forderte, scheiterte mit ihrer Klage. Die Entscheidung klärt, dass Abfindungsregelungen nur greifen, wenn die Hinterbliebenenrente zunächst entsteht und dann durch Wiederheirat entfällt.
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Warum das Gericht so entschied
Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit den Versorgungsbedingungen der Pensionskasse: Die Abfindung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente überhaupt entsteht – und dann durch Wiederheirat erlischt. Da die Klägerin bereits vor dem Tod ihres Ex-Mannes erneut geheiratet hatte, konnte kein solcher Anspruch entstehen. Die Fiktion des § 25 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), wonach die Ehe als fortbestehend gilt, ändert daran nichts: Sie überbrückt nur die Scheidung, nicht aber eine spätere neue Ehe.
Der Fall: Scheidung, neue Ehe, Tod des Ex-Partners
Die Klägerin war 2004 von ihrem Mann geschieden worden, mit dem sie seit 1978 verheiratet war. Ihr Ex-Mann bezog seit 1999 eine Betriebsrente von zwei Pensionskassen. Nach der Scheidung vereinbarten die Ex-Ehepartner 2013 einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: Der Ex-Mann trat monatlich 1.758,55 Euro seiner Betriebsrente an die Klägerin ab. 2022 heiratete die Klägerin erneut. Als ihr Ex-Mann 2022 starb, stellte die Pensionskasse die Zahlungen ein. Die Klägerin forderte daraufhin eine Abfindung in Höhe von rund 80.000 Euro – vergeblich.