15 BGH stärkt Rechte bei Online-Coaching
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BGH stärkt Rechte bei Online-Coaching

Der BGH entschied, wann ein Coaching als Fernunterricht gilt, auch für Unternehmer: wenn Wissen überwiegend räumlich getrennt vermittelt und der Lernerfolg kontrollierbar war. Der Anbieter musste die gezahlten 23.800 Euro vollständig zurückerstatten.

Urteil des BGH vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2025 zum Aktenzeichen III ZR 109/24 entschieden: Fehlt bei einem Online-Coaching die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), ist der Vertrag unwirksam. Der Anbieter musste im konkreten Fall über 23.000 € zurückzahlen.

Das Programm lief überwiegend online, mit Videos, aufgezeichneten Live-Calls, Hausaufgaben und Fragemöglichkeiten. Eine staatliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) hatte der Anbieter nicht. Der Kursteilnehmer kündigte und verlangte sein Geld zurück.

Einstufung Coaching als Fernunterricht

Der Bundesgerichtshof gab dem Kursteilnehmer Recht. Das Programm ist rechtlich als Fernunterricht einzustufen. Entscheidend war, dass Wissen und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, Lehrender und Teilnehmer überwiegend räumlich getrennt waren und der Lernerfolg überprüfbar war, etwa durch Fragemöglichkeiten zu den Inhalten. Dass Live-Termine stattfanden, änderte nichts, weil die Inhalte überwiegend zeitversetzt abrufbar waren.

Wichtig: Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer. Auch wer ein solches Programm für sein Business bucht, ist geschützt. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung, ist der Vertrag nichtig.

Geld zurück

Der Anbieter musste im konkreten Fall über 23.000 € zurückzahlen. Für Kursteilnehmer bedeutet das: sie können, sofern es sich beim Coaching um einen Fernunterrichtsvertrag handelt, ihr Geld zurück verlangen. Bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht § 812 BGB zurück gefordert werden. Das Urteil schafft Rechtssicherheit und stärkt die Position von Teilnehmern deutlich.

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