Letztes Update Stand: 1.6.2026, Lesezeit ca. 2 min

LAG Köln: Kein Anspruch auf Teilzeit-Aufstockung

Das LAG Köln entschied: Arbeitgeber müssen Teilzeitwünsche nicht erfüllen, wenn keine freien Kapazitäten bestehen. Tarifverträge können Ansprüche nicht erweitern.

Kein Recht auf Wunsch-Teilzeitmodell

Flugbegleiterin kämpft um **Teilzeit-Aufstockung**
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 19. Februar 2026 (8 Sa 544/25) entschieden: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber ein bestimmtes Teilzeitmodell anbietet oder freie Kapazitäten schafft. Die Flugbegleiterin wollte ihre Arbeitszeit von 47 % auf 62 % erhöhen – doch das Gericht wies ihre Klage ab.

Für Betroffene ist das Urteil relevant, weil es zeigt: Selbst tarifvertragliche Regelungen garantieren keine Teilzeit-Aufstockung. Arbeitgeber müssen nur prüfen, ob freie Stellen existieren – nicht aber neue schaffen.

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Tarifvertrag regelt keine Ansprüche

Der Tarifvertrag für das Kabinenpersonal beschrieb zwar verschiedene Teilzeitmodelle. Doch das Gericht stellte klar: Diese Regelungen konkretisieren nur bestehende gesetzliche Ansprüche – sie schaffen keine neuen. Das Wort „requestbar” (anfragbar) im Vertrag deutete darauf hin, dass es sich um unverbindliche Wünsche handelte.

Zudem war das begehrte Modell im neuen Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen. Die Fluggesellschaft hatte lediglich bestehende Teilzeitvereinbarungen entfristet – eine Pflicht aus dem Tarifvertrag, aber kein Präzedenzfall für neue Ansprüche.

Flugbegleiterin wollte mehr arbeiten

Die Klägerin arbeitete seit 2016 als Flugbegleiterin mit 47 % einer Vollzeitstelle. Sie beantragte 2024 eine Erhöhung auf 62 % im Modell „NO”, das längere Freistellungsblöcke vorsah. Die Airline lehnte ab: Es gebe keine freien Kapazitäten in diesem Modell.

Der neue Tarifvertrag ab 2025 strich das Modell „NO” ersatzlos. Die Fluggesellschaft bot nur Mitarbeitern mit bestehenden „NO”-Vereinbarungen eine Entfristung an – ein Angebot, das die Klägerin nicht betraf.