BAG: Kopftuchverbot bei Sicherheitskontrolle diskriminierend
Kopftuchverbot ist unzulässige Diskriminierung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Ein pauschales Verbot, während der Arbeit als Luftsicherheitsassistentin ein Kopftuch zu tragen, ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion. Betroffene haben Anspruch auf Entschädigung. Das Urteil vom 29. Januar 2026 (8 AZR 49/25) stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen.
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Kopftuchverbot kann unverhältnismäßig sein
Das Gericht sah keine ausreichende Rechtfertigung für das Verbot. Zwar argumentierte der Arbeitgeber mit Neutralitätspflichten und möglichen Konflikten mit Passagieren. Doch das BAG stellte klar: Ein pauschales Verbot religiöser Symbole wie des Kopftuchs ist unverhältnismäßig. Andere religiöse Zeichen (z. B. Kreuze) waren nicht verboten – das Kopftuch wurde gezielt ausgeschlossen. Zudem gab es keine konkreten Belege für tatsächliche Konflikte durch das Tragen eines Kopftuchs.
Kopftuchträgerin als Bewerberin abgelehnt
Eine muslimische Frau bewarb sich 2023 als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen. Auf ihrem Bewerbungsfoto trug sie ein Kopftuch. Der Arbeitgeber lehnte sie ab, ohne Gründe zu nennen. Später verwies er auf ein angebliches Kopftuchverbot der Bundespolizei. Die Bewerberin klagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung – mit Erfolg. Das BAG bestätigte, dass die Ablehnung wegen des Kopftuchs unzulässig war.