BAG: Kirche darf Religionszugehörigkeit fordern
Kirche darf Konfession verlangen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Kirchliche Arbeitgeber dürfen für eine Stelle die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche voraussetzen – auch wenn die Tätigkeit nicht direkt mit Verkündigung zu tun hat. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber selbst Ausnahmen von dieser Regel vorsieht.
Für Bewerber:innen ohne Konfession bedeutet das: Sie können bei solchen Stellen abgelehnt werden, ohne dass dies automatisch eine unzulässige Diskriminierung ist. Das Urteil betrifft vor allem Einrichtungen wie Diakonie oder Caritas. Entscheidend ist, ob die Kirche ihre eigenen Regeln konsequent anwendet. Das BAG bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz vom 2. Juni 2026 (8 AZR 194/25) und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2014 (4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14).
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Sachverhalt kurz – Bewerbung bei Diakonie
Die Klägerin bewarb sich bei einem Werk der evangelischen Kirche auf eine Stelle als Referentin für Menschenrechte. Die Ausschreibung verlangte ausdrücklich die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche. Die Klägerin gab ihre Konfessionslosigkeit nicht an und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.
Die Diakonie begründete die Ablehnung mit der höheren Qualifikation des eingestellten Bewerbers. Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Konfessionslosigkeit und klagte auf Entschädigung. Das Gericht prüfte, ob die Religionszugehörigkeit für die Stelle wirklich notwendig war – und bejahte dies.