BAG: Kein Anspruch auf Kopie von Compliance-Berichten
Keine Kopie, aber Einsicht möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 16. April 2026 entschieden, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine vollständige Kopie von Compliance-Berichten haben, die ihr Verhalten bewerten. Die Klägerin, eine leitende Angestellte, wollte überprüfen, welche Vorwürfe gegen sie erhoben wurden. Das Gericht bestätigte jedoch, dass sie nur Einsicht in die Dokumente verlangen kann – nicht aber eine Kopie.
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Warum das Gericht so entschied
Compliance-Berichte enthalten oft nicht nur persönliche Daten, sondern auch rechtliche Einschätzungen und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers. Das BAG folgte der Argumentation, dass der Datenschutz (Art. 15 DSGVO) zwar Auskunft über personenbezogene Daten garantiert – aber nicht zwingend eine vollständige Kopie des gesamten Berichts. Die Klägerin hätte ihre Rechte auch durch Einsichtnahme wahren können.
Was war passiert?
Die Klägerin wurde beschuldigt, Mitarbeiter durch ihr Führungsverhalten eingeschüchtert und demotiviert zu haben. Der Arbeitgeber ließ eine externe Kanzlei einen Compliance-Bericht erstellen, der diese Vorwürfe dokumentierte. Als die Klägerin eine Kopie des Berichts verlangte, lehnte der Arbeitgeber dies ab – mit Verweis auf Geschäftsgeheimnisse und den Schutz der Hinweisgeber.