Letztes Update Stand: 1.6.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Versetzung vor Betriebsübergang erlaubt

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang in die zu verkaufende Abteilung versetzen dürfen, wenn dies der Vorbereitung dient. Die Versetzung muss aber billigem Ermessen entsprechen und die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Versetzung vor Verkauf ist möglich

Arbeitnehmer wird vor Betriebsübergang versetzt
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Mai 2026 (6 AZN 90/26) entschieden: Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer vor einem geplanten Betriebsübergang versetzen, um den Verkauf vorzubereiten. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer später mit dem Betriebsteil zu einem neuen Arbeitgeber wechselt. Wichtig ist, dass die Versetzung fair ist und die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

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Warum das Gericht so entschied

Der Arbeitgeber darf nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) Arbeitnehmer versetzen, wenn es betriebliche Gründe gibt. Das Gericht sah keinen Grund, warum das nicht auch für Vorbereitungen eines Betriebsübergangs gelten sollte. Die Versetzung muss aber immer verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Interessen des Arbeitnehmers gegen seine eigenen abwägen.

Was im konkreten Fall passierte

Ein Arbeitnehmer sollte vor einem geplanten Verkauf des Betriebsteils in eine andere Abteilung versetzt werden. Er wehrte sich dagegen, weil er befürchtete, dass die Versetzung nur dazu diente, den Verkauf zu erleichtern. Der Arbeitgeber argumentierte, die Versetzung sei nötig, um den Betriebsteil besser verkaufen zu können. Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht, weil die Versetzung nicht willkürlich war.