BAG: Briefkasten-Zustellung nur nach Übergabeversuch
Kündigung erst nach persönlichem Übergabeversuch wirksam
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. März 2026 (5 AZR 65/25) entschieden: Eine Kündigung oder ein Urteil, das einfach in den Briefkasten geworfen wird, ist nur dann wirksam zugestellt, wenn der Zusteller vorher vergeblich versucht hat, das Schriftstück persönlich zu übergeben. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet das: Selbst wenn der Brief im Briefkasten liegt, kann die Frist für eine Kündigungsschutzklage oder Berufung noch nicht laufen – wenn der Zusteller nicht vorher geklingelt oder geklopft hat.
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Warum das Gericht entscheiden musste
Eine Kündigung oder ein Urteil muss dem Empfänger offiziell zugestellt werden, damit Fristen wie die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnen. Unklar war bisher, ob der Zusteller einfach einen Brief in den Briefkasten werfen darf, ohne vorher zu versuchen, ihn persönlich zu übergeben. Das BAG hat nun klargestellt: Ohne diesen Versuch ist die Zustellung unwirksam.
Was im konkreten Fall passiert ist
Ein Arbeitgeber hatte gegen ein Urteil Berufung eingelegt, das ihm Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auferlegte. Der Zusteller warf das Urteil an einem Samstag in den Briefkasten des Arbeitgebers – ohne vorher zu versuchen, es persönlich zu übergeben. Der Arbeitgeber behauptete, der Zusteller habe gewusst, dass samstags niemand im Betrieb ist, und deshalb einfach den Brief eingeworfen. Das Landesarbeitsgericht hielt die Berufung für verspätet, weil es die Zustellung für wirksam hielt. Das BAG hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück.