BAG: Altersgrenze für Hinterbliebenenrente unwirksam
Witwenrente trotz später Heirat möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 10. März 2026 (Aktenzeichen: 3 AZR 107/25) entschieden, dass eine Klausel in einer Betriebsvereinbarung, die Witwenrenten bei Eheschließung nach dem 60. Lebensjahr ausschließt, unwirksam ist. Das bedeutet: Auch wenn die Ehe erst spät geschlossen wurde, kann die Witwe Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben. Im konkreten Fall erhält die Klägerin nun monatlich 675,82 Euro brutto.
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Warum die Klausel diskriminierend ist
Die Regelung in der Versorgungsordnung sah vor, dass keine Witwenrente gezahlt wird, wenn die Ehe nach dem 60. Lebensjahr des Arbeitnehmers geschlossen wurde und nicht mindestens fünf Jahre bestand. Das BAG sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters. Die Klausel knüpfte nicht an ein typisches Ende des Arbeitsverhältnisses an, sondern an ein willkürlich gewähltes Alter.
Der Fall: Ehe erst mit 75 geschlossen
Die Klägerin heiratete ihren Mann 2022 – er war damals 75 Jahre alt. Die Ehe bestand nur knapp zwei Jahre, bis der Mann 2023 verstarb. Der Arbeitgeber lehnte die Witwenrente ab, weil die Ehe nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde und nicht fünf Jahre bestand. Das BAG gab der Witwe recht: Die Klausel ist unwirksam, weil sie ältere Arbeitnehmer benachteiligt.