Letztes Update Stand: 13.6.2026, Lesezeit ca. 1 min 🇬🇧

Betriebsrente trotz Betriebsvereinbarung?

Das BAG entschied, dass eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ohne gültigen Betriebsratsbeschluss unwirksam ist. Arbeitgeber müssen bei Umstellungen auf Einhaltung der Formvorschriften achten.

BAG: Betriebsrente bleibt bestehen

Richter prüfen Betriebsvereinbarung
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 27. Januar 2026 (1 AZR 147/24), dass eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung ohne gültigen Betriebsratsbeschluss unwirksam ist. Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf eine vermeintliche Beschlussfassung berufen, wenn das Gremium keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die ursprüngliche Versorgungszusage bleibt damit bestehen.

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Warum musste das Gericht entscheiden?

Die Richter mussten klären, ob eine Betriebsvereinbarung auch ohne förmlichen Beschluss des Betriebsrats wirksam sein kann. Nach § 26 Abs. 2 BetrVG vertritt der Vorsitzende das Gremium nur im Rahmen gefasster Beschlüsse. Eine Betriebsvereinbarung ohne solche Beschlussfassung entfaltet keine normative Wirkung.

Wie kam es zum Streit?

Ein Arbeitnehmer erhielt seit 1980 eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse. 2007 versuchte der Arbeitgeber, die Versorgung über eine Unterstützungskasse umzustellen. Der Betriebsrat unterzeichnete eine entsprechende Betriebsvereinbarung, ohne dass ein gültiger Beschluss vorlag. Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung der höheren Rente aus der ursprünglichen Zusage.