BAG: Externe Führungskraft – kein Mitbestimmungsrecht ohne Weisungsrecht
Betriebsrat darf nicht immer mitbestimmen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 27. Januar 2026 (1 ABR 18/25) entschieden: Der Betriebsrat darf nur dann die Einstellung einer externen Führungskraft blockieren, wenn der Arbeitgeber ihr gegenüber ein Weisungsrecht hat. Im konkreten Fall ging es um eine Managerin aus Österreich, die per Videokonferenz ein deutsches Team leitete – ohne direkte Weisungsbindung an den deutschen Arbeitgeber. Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Matrixstrukturen mit externen Führungskräften sind möglich, ohne dass der Betriebsrat automatisch zustimmen muss.
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Weisungsrecht ist entscheidend
Das Gericht stellte klar: Eine „Einstellung” im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 99 BetrVG) liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber der externen Führungskraft konkrete Vorgaben zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit machen kann. Bloße fachliche oder disziplinarische Weisungsbefugnisse reichen nicht aus. Der Betriebsrat hatte argumentiert, die Managerin sei durch ihre Vorgesetztenrolle in den Betrieb eingegliedert. Das BAG widersprach: Ohne Weisungsrecht des Arbeitgebers gibt es kein Mitbestimmungsrecht.
Externe Managerin leitete deutsches Team
Die Arbeitgeberin, ein deutsches Biotech-Unternehmen, beschäftigte eine Managerin aus Österreich, die bei einem Schwesterunternehmen angestellt war. Sie leitete fünf Außendienstmitarbeiter in Deutschland per Videokonferenz und war in Entscheidungen über Kündigungen oder Schulungen eingebunden. Ihr direkter Vorgesetzter saß im Vereinigten Königreich. Der Betriebsrat forderte, die „Einstellung” der Managerin aufzuheben, da er nicht zugestimmt hatte. Das Landesarbeitsgericht gab ihm zunächst recht – das BAG hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zurück.