Letztes Update Stand: 9.9.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Keine Versetzung bei kurzfristigem Einsatz

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass kurzfristige Tätigkeitswechsel oder Wohnbereichswechsel in Pflegeeinrichtungen keine Versetzungen sind. Der Betriebsrat muss nicht zustimmen, wenn sich die Arbeitsumstände nicht erheblich ändern.

Keine Versetzung ohne erhebliche Änderung

Pflegekraft wechselt Wohnbereich
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. April 2026 (1 ABR 10/25) entschieden: Kurzfristige Einsätze in anderen Bereichen oder Wohnbereichen sind keine Versetzungen. Der Betriebsrat muss nicht zustimmen, wenn sich die Arbeitsbedingungen nicht grundlegend ändern. Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Flexibilität bei Vertretungen oder Umorganisationen.

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐

Warum das Gericht so entschied

Der Fall drehte sich um die Frage, wann eine Versetzung vorliegt. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt die Zustimmung des Betriebsrats nur bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für länger als einen Monat oder bei erheblicher Änderung der Arbeitsumstände. Das Gericht stellte klar: Nicht jede kleine Veränderung reicht aus. Die Tätigkeit muss sich aus Sicht eines neutralen Beobachters deutlich anders darstellen.

Was im Pflegeheim passierte

In einer Pflegeeinrichtung setzte der Arbeitgeber eine Verwaltungsmitarbeiterin für knapp einen Monat am Empfang ein. Außerdem wechselten Pflegekräfte für mehr als einen Monat in andere Wohnbereiche. Der Betriebsrat sah darin Versetzungen und verlangte Unterlassung. Doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Die Aufgaben am Empfang ähnelten denen in der Verwaltung, und die Pflegearbeit blieb in allen Wohnbereichen gleich.

section:arbeitsrecht: