BAG: Keine Versetzung bei kurzfristigem Einsatz
Keine Versetzung ohne erhebliche Änderung
Das Bundesarbeitsgericht hat am 21. April 2026 (1 ABR 10/25) entschieden: Kurzfristige Einsätze in anderen Bereichen oder Wohnbereichen sind keine Versetzungen. Der Betriebsrat muss nicht zustimmen, wenn sich die Arbeitsbedingungen nicht grundlegend ändern. Für Arbeitgeber bedeutet das mehr Flexibilität bei Vertretungen oder Umorganisationen.
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Warum das Gericht so entschied
Der Fall drehte sich um die Frage, wann eine Versetzung vorliegt. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt die Zustimmung des Betriebsrats nur bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für länger als einen Monat oder bei erheblicher Änderung der Arbeitsumstände. Das Gericht stellte klar: Nicht jede kleine Veränderung reicht aus. Die Tätigkeit muss sich aus Sicht eines neutralen Beobachters deutlich anders darstellen.
Was im Pflegeheim passierte
In einer Pflegeeinrichtung setzte der Arbeitgeber eine Verwaltungsmitarbeiterin für knapp einen Monat am Empfang ein. Außerdem wechselten Pflegekräfte für mehr als einen Monat in andere Wohnbereiche. Der Betriebsrat sah darin Versetzungen und verlangte Unterlassung. Doch das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Die Aufgaben am Empfang ähnelten denen in der Verwaltung, und die Pflegearbeit blieb in allen Wohnbereichen gleich.