Letztes Update Stand: 18.6.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BGH: Pendeln am zweiten Tag reicht als Mangelbeweis

Zeigt ein gebrauchter Motorroller wenige Tage nach dem Kauf ein gefährliches Symptom – hier: starkes Pendeln bei Autobahnfahrt –, muss nicht der Käufer beweisen, dass ein Mangel schuld war. Es genügt, dass ein Mangel als Ursache infrage kommt. Der Verkäufer muss sich entlasten.

Pendeln bei 130 km/h – Käufer muss Ursache nicht beweisen

Motorroller Unfall Autobahn Pendeln
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Der Bundesgerichtshof hat am 6. Mai 2026 entschieden, dass ein Käufer nur nachweisen muss, dass sein Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf ein gefährliches Symptom gezeigt hat – nicht, welcher Mangel genau dahintersteckt (Az. VIII ZR 257/23; Vorinstanz OLG Frankfurt am Main, Az. 10 U 34/22). Sobald ein Mangel als mögliche Ursache denkbar ist, dreht sich die Beweislast um: Der Verkäufer muss darlegen, dass er nichts dafür kann. Wer nach einem solchen Unfall Kaufpreisrückzahlung, Schadensersatz (oder hier auch Schmerzensgeld) geltend macht, steht damit deutlich besser da als in den Vorinstanzen.

Kontakt:

Sie erreichen mich zu den üblichen Bürozeiten per Telefon: 030/34060478, Whatsapp (Text): +4916091067827 oder E-Mail: anwalt@meier-bading.de RA Meier-Bading ist seit über 20 Jahren als Anwalt tätig
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐

Roller, Autobahn, Unfall am zweiten Tag

Ein Mann kaufte bei einem Zweiradhandel einen gebrauchten Motorroller für 2.990 Euro. Einen Tag nach der Übergabe fuhr er damit auf die Autobahn – bei etwa 130 km/h begann das Fahrzeug plötzlich zu pendeln. Er bremste ab, wechselte auf den Standstreifen und verlor dort die Kontrolle. Er kollidierte mit der Fahrbahnbegrenzung und verletzte sich. Ein späteres Gutachten stellte am Vorderrad eine Unwucht fest, die weit außerhalb jeder Toleranzgrenze lag, dazu war in beiden Reifen zu wenig Luft. Da sich nicht eindeutig klären ließ, ob genau diese Defekte den Unfall ausgelöst hatten oder ob auch andere Ursachen – etwa Seitenwind oder Fahrfehler – eine Rolle spielten, scheiterte der Kläger in beiden Vorinstanzen.