Gehalt in Kryptowährung: Was gilt, was nicht
Was ist passiert?
Eine Arbeitnehmerin bei einem Krypto-Unternehmen hatte vertraglich vereinbart, ihre Provision in Ether (ETH) ausgezahlt zu bekommen. Der Arbeitgeber zahlte trotzdem in Euro – mit der Begründung, Lohn in Kryptowährung sei arbeitsrechtlich gar nicht zulässig. Sie klagte auf Auszahlung von 19,194 ETH. Das Bundesarbeitsgericht musste erstmals entscheiden.
Warum war das überhaupt unklar?
Im Gesetz steht es zunächst eindeutig: Arbeitslohn ist in Euro zu zahlen (§ 107 Abs. 1 GewO). Aber derselbe § 107 lässt im zweiten Absatz sogenannte Sachbezüge als Teil des Entgelts zu – Firmenfahrzeug, Essensgutscheine, Dienstwohnung. Ist eine Kryptowährung auch ein Sachbezug? Das stand nirgends, weil bei der Verabschiedung der Gewerbeordnung im Jahre 1869 noch niemand an Kryptowährungen gedacht hat.
Was hat das BAG entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. April 2025 klargestellt (Az. 10 AZR 80/24): Kryptowährung ist kein Geld im Sinne des Gesetzes, kann aber als Sachbezug wirksam vereinbart werden – vorausgesetzt, die Vereinbarung liegt objektiv im Interesse des Arbeitnehmers. Gleichzeitig zog das Gericht eine klare Grenze: Mindestens der unpfändbare Teil des Gehalts muss immer in Euro ausgezahlt werden, damit Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne erst Krypto umtauschen zu müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wer vertraglich Krypto-Lohn vereinbart hat und dieser nicht ausgezahlt wird, hat einen durchsetzbaren Anspruch – sofern die Vereinbarung klar formuliert ist. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig auf Euro umstellen, wenn der Vertrag etwas anderes vorsieht.
Umgekehrt gilt: Wer eine solche Klausel unterschreiben soll, sollte sie prüfen lassen. Das BAG hat offengelassen, ob Krypto-Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer AGB-Kontrolle standhalten. Ist die Klausel unwirksam, fällt der gesamte Anspruch weg – in beide Richtungen.
Ein weiteres Risiko, das gern übersehen wird: Kursverluste gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Kursgewinne klingen verlockend, aber das Risiko trägt er dann ebenfalls.
Was sollten Sie tun?
Ob Sie Krypto-Lohn einfordern wollen oder eine entsprechende Klausel im Vertrag vor Ihnen liegt – lassen Sie beides prüfen. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung klar genug formuliert ist, ob der unpfändbare Anteil in Euro gesichert bleibt und zu welchem Zeitpunkt und Kurs die Umrechnung erfolgen soll. Fehlt eine dieser Regelungen, wird es im Streitfall schwierig.
Und wie beim Lohn gilt: Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag können auch Krypto-Ansprüche erfassen. Warten Sie nicht.
FAQ
Kann ich auf Krypto-Lohn bestehen, wenn es nicht im Vertrag steht?
Nein. Ohne vertragliche Vereinbarung haben Sie keinen Anspruch. Der Arbeitgeber ist dann in Euro zur Kasse zu bitten.
Was passiert, wenn der Kurs zwischen Fälligkeit und Zahlung fällt?
Das ist Ihr Risiko. Deshalb sollte die Vereinbarung genau regeln, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Kurs umgerechnet wird.
Gilt das auch für das Grundgehalt?
Das BAG hat einen Provisionsfall entschieden. Beim Grundgehalt ist Vorsicht geboten – der unpfändbare Anteil muss in jedem Fall in Euro bleiben.
Was kostet mich eine Prüfung?
Schreiben Sie mir kurz den Sachverhalt. Ich sage Ihnen direkt, ob und wie das durchsetzbar ist.
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