IBB fordert die Corona-Hilfen durch kreative Neuauslegung der Regeln zurück
IBB fordert Corona-Überbrückungshilfen zurück
Viele Unternehmen und Selbstständige erhalten derzeit Schlussabrechnungen der Investitionsbank Berlin (IBB) zu Corona-Überbrückungshilfen mit einer Rückforderung der gezahlten Gelder. Die Begründung lautet häufig, der Betrieb habe keiner behördlichen coronabedingten Einschränkung unterlegen und sei deshalb nicht antragsberechtigt gewesen. Diese Voraussetzung stand aber so weder in den damaligen Vollzugshinweisen noch in den FAQ oder Bewilligungsbedingungen der Programme.
Der ursprüngliche Zweck der Überbrückungshilfen
Die Überbrückungshilfen waren als Kriseninstrument gedacht. Ihr ausdrückliches Ziel war es, eine massenhafte Zahlungsunfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen während der Pandemie zu verhindern. Unternehmen sollten laufende Fixkosten weiter zahlen können, auch wenn Umsätze kurzfristig wegbrachen.
Entscheidend war daher der Umsatzrückgang im Förderzeitraum. Die Programme galten ausdrücklich branchenübergreifend. Es sollte gerade nicht darauf ankommen, ob ein Betrieb formell geschlossen war, sondern ob er wirtschaftlich getroffen wurde.
Viele Branchen waren nicht geschlossen, aber faktisch stark betroffen. Veranstaltungen fielen aus, Kunden blieben weg, Aufträge wurden storniert. Dass auch diese Unternehmen Unterstützung erhalten sollten, war politisch gewollt und wurde öffentlich so kommuniziert.
Rückforderung im Rahmen der Schlussabrechnung mit neuer Auslegung
Die Rückforderungen erfolgen im Rahmen der Schlussabrechnung, die ausdrücklich vorsieht, dass Überzahlungen zurückgefordert werden können. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Problematisch ist jedoch, worauf sich die Rückforderung stützt.
Die IBB legt die Programme nun so aus, als hätten nur Unternehmen mit behördlichen Einschränkungen einen Anspruch gehabt. So steht es aber nicht in den Vollzugshinweisen. Vielmehr regeln diese an der Stelle lediglich die Beweislast für eine Gegenausnahme von einer speziellen Ausnahme.
Damit wird für die Schlussabrechnung eine Voraussetzung herangezogen, die es zum Zeitpunkt der Antragstellung so nicht gab. Durch Fehlinterpretation werden also hier nachträglich die Voraussetzungen verdreht.
Ein Widerspruch in sich
Das Ergebnis dieser Praxis ist die eigene Zweckvereitelung: Ein Programm, das Zahlungsunfähigkeit verhindern sollte, führt Jahre später gezielt zu finanzieller Überforderung, und zwar typischerweise bei Unternehmen, die die Corona-Zeit nur deshalb überlebt hatten, weil die Hilfen damals ausgezahlt wurden. Wer heute rückwirkend neue Maßstäbe anlegt, kehrt den ursprünglichen Zweck ins Gegenteil um, denn Steuern auf die Hilfen werden natürlich nicht rückwirkend erstattet, so dass die Hilfeempfänger unterm Strich draufzahlen.
Diesen Gedanken nennt man „Vertrauensschutz”. Unternehmen durften darauf vertrauen, dass eine bewilligte Förderung Bestand hat, wenn sie korrekt beantragt und verwendet wurde. Die aktuelle Rückforderungspraxis passt weder zu den damaligen Vollzugshinweisen noch zum erklärten Zweck der Programme. Am Ende werden wie so oft die Gerichte darüber entscheiden müssen.
Wer übrigens von dem - nunja: verzinslichen Darlehen - am Ende profitiert hat, sind diejenigen, für die die Firmen ihre Hilfen verwendet hatten: Arbeitnehmer, Lieferanten und vor allem Vermieter und Kreditgeber.
Was tun?
Um nicht reihenweise Klagen zu riskieren, ist es eine Überlegung wert, die Schlussabrechnungen nicht zu forcieren, sondern in Ruhe abzuwarten, bis die ersten Gerichte entschieden haben. Sobald der Rückforderungsbescheid da ist, laufen allerdings Fristen. Hier muss man dann tätig werden. Wer keinen externen Hausjuristen hat, sollte hier einen Anwalt einschalten.
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