Letztes Update Stand: 29.6.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BGH: Sieben Jahre alte, bestrittene Stromrechnung eingemeldet

Wer eine Rechnung sachlich bestreitet, muss nicht hinnehmen, dass ein Inkassounternehmen die Forderung Jahre später der SCHUFA meldet. Der BGH hat klargestellt: Unklare, nicht belegte Forderungen dürfen nicht eingemeldet werden – und ein gesunkener Score-Wert ist bereits ein ersatzfähiger Schaden.

Bestrittene und unklare Forderung: SCHUFA-Meldung rechtswidrig

SCHUFA-Eintrag durch Inkasso
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. VI ZR 375/24) entschieden, dass ein Inkassounternehmen keinen SCHUFA-Eintrag veranlassen darf, wenn die zugrundeliegende Forderung vom Betroffenen sachlich bestritten wurde und ihre Berechtigung nicht einmal plausibel dargelegt ist. Wer in dieser Situation einen negativen SCHUFA-Eintrag hat, kann vom Inkassounternehmen verlangen, dass es die Meldung gegenüber der SCHUFA widerruft. Außerdem hat der BGH klargestellt: Dass der eigene Score-Wert durch den rechtswidrigen Eintrag gesunken ist und dadurch Verträge gescheitert sind, reicht bereits als Schaden aus – es muss nicht bewiesen werden, dass allein dieser eine Eintrag dafür verantwortlich war.

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Was war passiert

Ein Mann hatte 2014 Strom bezogen. Als der Versorger eine Schlussrechnung über 529 Euro schickte, wies er die Forderung schriftlich als „überhöht und überzogen" zurück und bat um eine korrigierte Rechnung. Die kam nie. Stattdessen übernahm 2019 ein Inkassounternehmen den Fall und meldete die – mittlerweile auf fast 800 Euro angewachsene – Forderung 2021 und 2022 bei der SCHUFA als offenen Negativposten an. Die Rechnung enthielt neben dem eigentlichen Strompreis auch einen „Nichterfüllungsschaden", Mahngebühren und Verzugskosten, deren Herkunft weder der Kläger noch das Gericht nachvollziehen konnten.

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