Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss
absolute Fahruntüchtigkeit
Das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen:
Die Promillegrenze für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern liegt bei 1,6 Promille. Das gilt auch für Personen in der „Probezeit”, denn jene bezieht sich nur auf die Kfz-Nutzung, nicht auf Fahrräder. Achtung, bei E-Rollern gelten die selben Grenzen wie bei Kfz, also 1,1 Promille.
Eine Überschreitung dieser Grenze kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dabei können Geldbußen verhängt, der Führerschein (für alle Fahrzeugklassen!) entzogen und/oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Denn die Behörde vermutet, dass jemand ein Alkoholproblem haben könnte, wenn er mit 1,6 nicht vom Rad fällt.
unter 1,6 Promille
Unter dem Grenzwert kann „Alkohol am Lenker” zu einer relativen Fahruntüchtigkeit führen, die ebenfalls geahndet werden kann, insbesondere bei Unfällen mit Personenschaden.
Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss besteht zudem die Gefahr von Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Versicherungsansprüchen. Versicherer können Leistungen verweigern oder reduzieren, wenn der Fahrer alkoholisiert war.
Wir vertreten Fahrradfahrer.
das Fahrrad schieben
Wer betrunken ein Fahrrad auf dem Gehweg schiebt, begeht allein dadurch keinen Regelverstoß. Wenn man allerdings durch Ausfallerscheinungen einen Unfall verursacht - indem einem beispielsweise das Rad auf den Radweg kippt, weil man betrunken ist - dann haftet man auch dafür.
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