raus aus Online-Coaching-Verträgen
Zusammenfassung:
Gemäß § 7 FernUSG sind Verträge über Fernunterricht nichtig, wenn keine behördliche Erlaubnis vorliegt, wie von der ZFU überprüft. Dazu können auch Coaching-Angebote und Videokurse zählen. Dies dient dem Schutz von Verbrauchern und Unternehmern vor unseriösen Anbietern. Wenn das Gesetz im Einzelfall anwendbar, gibt es sogar gezahltes Geld zurück.- Geld zurück durch die Hintertür
- zum Hintergrund: Online-Coaching
- Was fällt unter Fernunterricht?
- Videos zum Thema bei Youtube
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Geld zurück durch die Hintertür
Nach § 7 FernUSG sind Verträge über Fernunterrricht nichtig, wenn für den jeweiligen Lehrgang keine behördliche Erlaubnis vorliegt, und das ist durchaus oft der Fall, auch wenn das Angebot nicht explizit „Lehrgang” heißt. Wichtig ist nur, dass Wissen vermittelt wird (Details unten).
Der Lehrgang/Coaching/Webinar muss sich in der Liste der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht ZFU finden. Und was dort nicht drinsteht, hat auch keine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 FernUSG, teilte mir die ZFU mit. Das FernUSG schützt übrigens nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer als Lehrgangs-Kunden.
zum Hintergrund: Online-Coaching
Bei einem Coaching vor Ort ist natürlich alles OK. Online-Kurse sind hingegen leider oftmals (natürlich keineswegs immer) inhaltlich wenig wert und oft nur ein Vorwand, um den Leuten für überschaubaren Aufwand viel Geld aus der Tasche zu ziehen.
Ein paar nette Videos, ein paar positive Bewertungen und ein bisschen Einsatz von Social Media, und schon steht da eine tolle Fassade. Und die ersten Neugierigen, die für viel Geld kostenpflichtig hinter die Fassade sehen wollen, finden sich dann sicherlich bald. Der Gesetzgeber wollte dem einen Riegel vorschieben, und darum gibt es § 7 des FernUSG: um die seriösen von den unseriösen Anbietern zu trennen und eine vernünftige Ausbildung sicherzustellen.
Was fällt unter Fernunterricht?
Voraussetzung für die Nichtigkeit ist es auch, dass es sich überhaupt um Fernunterricht handelt. Das Gesetz definiert „Fernunterricht” als Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei räumlicher Trennung und bei Überwachung des Lernerfolges durch den Anbieter. Räumliche Trennung liegt oft vor, aber an der Überwachung des Lernerfolges hakt es oft und diese muss genau geprüft werden.
Nicht jedes Coaching ohne Erlaubnis ist daher automatisch nichtig, man muss sich die Voraussetzungen schon sehr genau ansehen. Wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Videos zum Thema bei Youtube
Video: wie man mittels FernUSG aus Coaching-Verträgen rauskommt (0:58)
Video: Kursgebühren Scan2Get zurückholen (1:04)
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