Was tun nach einer Abmahnung? |
Montag, den 19. Juli 2010 um 17:21 Uhr | |
Als Tauschbörsennutzer schwebt man in ständiger Gefahr, Material zu tauschen, das urheberrechtlich geschützt ist. Dann kann es zu einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt kommen.
Was man im Falle einer Abmahnung nicht tun sollteVorab: in der Regel nachteilig ist es, die strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne weitere Korrekturen zu übernehmen, nur weil ein gewisser Zeitdruck wegen der kurzen Fristen herrscht. Durch blind-unterschreiben-und-weg verpflichtet man sich zumeist zu zu viel. Jeder Rechtsanwalt wird und muss eine Fristverlängerung für einen vernünftigen Zeitrahmen gewähren.
Was kann der Abgemahnte tun?Zum besseren Verständnis und zur Einführung lesen Sie bitte meine Seite "Was ist eine Tauschbörse?". Wem die gesetzten Fristen zu knapp sind, der kann zur Sicherheit den Gegenanwälten eine Email schicken, dass er sich einen spezialisierten Anwalt sucht, der sich melden wird. Wichtig: schreiben Sie sich nicht um Kopf und Kragen! Teilen Sie nur diesen einen Punkt (Fristverlängerung) mit und plaudern Sie nicht! Lassen Sie sich nicht zu irgendwelchen Aussagen verleiten und antworten sie auch nicht, ohne mit einem Anwalt gesprochen zu haben! Selber irgendwelche Schreiben dorthin zu senden, empfehle ich nicht. Zwar bekommen Sie kostenlose Vorlagen im Internet, diese sind aber nicht immer passend. Eine falsche Reaktion kann sehr teuer werden.
Was kann ein Anwalt erreichen? Als erstes müssen wir unterscheiden zwischen Anschlussinhaber und Nutzer. Wenn es der Anschlussinhaber selbst ist, der Filesharing betreibt, haftet er tatsächlich in vollem Umfang. Meist kann ein Anwalt helfen, wenigstens die Kosten zu drücken, so dass man unterm Strich - inklusive der eigenen Anwaltskosten - deutlich weniger zahlt als ursprünglich verlangt und noch mit einem blauen Auge davon kommt (sofern es nicht ein übermäßiges Ausmaß betrifft). Wenn der Anschlussinhaber die Software nicht selbst genutzt hat und auch keinen Vorsatz hatte, dass andere es tun (also in der Regel nur beim ersten Mal), kommt er deutlich besser weg. Er ist nämlich als "Störer" lediglich zur Unterlassung verpflichtet, nicht jedoch zur Offenbarung des Nutzers und auch nicht zum Schadenersatz wegen Lizenzkosten (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az: I ZR 121/08). Die Anwaltskosten der Gegenseite sind dann - unter weiteren Voraussetzungen - auf 100 € gedeckelt. Hierzu ist der Rat eines spezialisierten Anwalts mehr als sinnvoll. Fragen Sie bei einem spezialisierten Anwalt
nach. Trotz günstiger Anwaltskosten haben die Mandanten in den meisten Fällen durch anschließende Verhandlungen unterm Strich viel Geld und Stress gespart. Wichtiger als die Preisersparnis ist jedoch der Schutz vor weitreichenden Folgen der
Unterlassungserklärung.
Vorbeugen ist besser als heilenSelbst wer keine Dateien herunterlädt, ist nicht vor einer Abmahnung gefeit: manchmal gibt es schlichtweg Ermittlungsfehler, und schon hat man die Bescherung. Um dem vorzubeugen, sammeln Sie schon jetzt Beweise: im Logbuch für IP-Adressen.
Lassen Sie sich nicht von den Gegnern verunsichern! Lassen Sie sich auf der Hotline oder unter hotline@kanzlei-thomas-meier.de weitere Informationen geben.
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Aktualisiert ( Freitag, den 18. März 2011 um 12:23 Uhr ) |
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Kommentare
Natürlich gebe ich Ihnen Recht, dass man nicht 3 oder mehr Wochen Zeit bekommen wird, da wird das mit der einstweiligen Verfügung knapp, das stimmt. Meine Erfahrung ist: 2-3 Tage gehen fast immer.
eine Fristverlängeru ng wird die Gegenseite wohl meist nicht geben, da Sie sich somit im einstweiligen Verfügungsverfa hren der Eilbedürftigkei t berauben werde.
kollegiale Grüße,
Thomas