EBVZ verliert in 2. Instanz (Update: aufgehoben) |
Dienstag, den 26. August 2014 um 15:53 Uhr | |
26.8.2014: LG Bonn hebt Urteil der EBVZ auf[Update: nach Revision wurde die Sache wurde vom BGH zunächst an das LG Bonn zurück verwiesen]Auf meine Berufung hat das Landgericht Bonn zum Az. 8 S 46/14 mit Urteil vom 5.8.2014 eine Klage der EBVZ abgewiesen und der Betroffenen Recht gegeben (klick auf Bild für Entscheidungstext als .pdf). Hauptgrund war eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen des unerlaubten Werbeanrufs. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LG hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob die EBVZ diese Chance nutzt, bleibt abzuwarten. Für den juristischen Laien der Versuch einer einfachen Erklärung: durch den unerlaubten Werbeanruf ist nach Ansicht des Gerichts ein Schaden entstanden, und zwar der Vertrag. Egal, wie hoch nun die Forderung der EBVZ ist, ihr steht ein "aufrechenbarer" Anspruch in gleicher Höhe gegenüber. "Aufrechenbar" heißt: man kann ihn abziehen. Also ganz vereinfacht wie im Matheunterricht: x - x = 0.
Hintergrund: die EBVZ hat einige wenige meiner Mandanten verklagt und teilweise auch schon gewonnen. Dieses Urteil des LG Bonn ist nun das erste mir bekannt zugunsten eines Betroffenen. Dieses Urteil bedeutet aber auch eine Rechtsfortbildung, denn bisher war aus der Formel x-x=0 das zweite x nicht von allen Gerichten anerkannt, wenn es aus einem unerlaubten Anruf des Gegners kam. Das Urteil ist sogar so weitgehend, dass im Grunde jeder Vertrag und Zahlungsanspruch im Nachhinein gekippt werden kann, wenn ihm eine unerlaubte Werbehandlung zugrunde lag (die Beweislast dafür hat dann allerdings der Beworbene).
[Update 28.8.2014]: die EBVZ hat Revision am BGH eingelegt, Az: III ZR 270/14.
[Update 30.5.2016]: Die Begründung des BGH ist da. Ich veröffentliche sie hier (Klick auf Bild für pdf). Der Rechtsstreit wurde an das LG Bonn zurück verwiesen. Mit meiner Begründung "x-x=0" konnte ich nicht durchdringen. Allerdings hegt der BGH - der übrigens nicht darüber zu entscheiden hatte, ob hier überhaupt ein Vertrag vorliegt oder ob man hätte anfechten können/müssen - Zweifel bezüglich der Leistungserbringung durch die EBVZ (Einrede des nicht erfüllten Vertrages).
Umso wichtiger ist in EBVZ-Sachen die rechtzeitige Anfechtung des Vertrages.
Mehr dazu im Hauptbeitrag zur EBVZ.
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Aktualisiert ( Montag, den 30. Mai 2016 um 16:04 Uhr ) |
Kommentare
Amtsgericht Aachen Urteil v. 26.07.2016 - Az.: 113 C 8/16
Was alle weglassen: Es ging um das dritte Vertragsjahr. Eine rechtzeitige Kündigung hätte gereicht. Nachträglich einen Vertrag nach 2 Jahren für ungültig erklären zu lassen, klappt halt nicht und riecht nach Absicht.
um knapp 600 Euro handeln würde.Auf mei- Ansage,dass ich diese Summe auf garkeinen bezahlen werde,fiel ihr ein,dass für Neu-Gründer ja noch ein Einstiegspaket für knapp 300 Euro zur Verfügung steht.
Ich dachte,dass ein bißchen Werbung der Firma ja nicht schaden würde und willigte ein.Die laut Absprache erst Ende September zu zahlende Rechnung flatterte nun Mitte August zu mir,und ein Eintrag unserer Firma in die Datenbank dieser "Weltfirma" ist auch nicht erfolgt,auch das entgegen anderer Aussage.Leider beschäftigte ich mich erst jetzt etwas intensiver mit der EBVZ und gelangte so auch auf diese Seite und logischer Weise bin ich nun nicht mehr sicher,die Rechnung überhaupt begleichen zu wollen. Es haben sich ja nun wirklich etliche Ungereimtheiten offenbart.Fühle mich nun doch über den Tisch gezogen,was mich zunehmend wütend macht.Bitte um Eure Meinung,betreff end des weiteren Werdegangs.
Ich finde gar nicht, dass es sich um eine Nichtigkeit handelt. Und wenn es eine sein sollte - verdient das Handeln des Anwalts umso mehr Respekt, damit diesen "Helden des Geschäftsalltag s" (Verbrecher darf man ja nicht sagen) das Handwerk zumindest erschwert wird.
Vor ein paar Tagen hat diese feine Firma in einer an Widerwärtigkeit und Perfidität nicht zu überbietenden Weise eine unserer Auszubildenden über den Tisch des Hauses gezogen.
Da bin ich sehr froh, dass es - neben unserem Anwalt - noch weitere Anwälte gibt, die auch für so was den Bleistift spitzen.
bin heute von der EBVZ angerufen worden.
Wenn sie sich als RA mit solchen Kleinigkeiten beschäftigen, verdienen sie auf jeden Fall eine Menge Respekt!
Danke
Maik
sicherlich ist die EBVZ nicht meine Haupteinnahmequ elle. Dennoch bestätigt sich tagtäglich ein gewisser Informationsbed arf bei den Betroffenen - und dem komme ich nach. Wenn Ihr Bild von "Anwalt" ist, dass man Dinge nur tut, um damit seine Yacht zu finanzieren, dann korrigieren Sie es bitte.
Ich finde es erstaunlich unbedarft, dass sich ein Rechtsanwalt mit solchen, eigentlichen Nichtigkeiten beschäftigt.Wenn schon Gewerbetreibend e nicht mehr wissen wollen, ob sie einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen haben, dann verstehe ich nicht wie solche Unternehmer mit Verbrauchern Verträge abschließen können und dürfen.Anscheinend hat der Rechtsanwalt hier sein Studium nur ausreichend absolviert, sonst würde er sich mit solchen lapidaren Angelegenheiten nicht beschäftigen.Ja manche Juristen sind von der Bildung her für große und wichtige Angelegenheiten nicht geeignet und halten sich selbst auf der Überholspur auf. Weiter so mit dem Geplenkel.
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