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zum Urteil des LG Düsseldorf 23 S 316/12 (Gewerbeauskunft-Zentrale)

  
Dienstag, den 06. August 2013 um 13:27 Uhr

31.7.2013: Gewerbeauskunft-Zentrale erlangt Urteil

 

nach über 120 Urteilen gegen die GWE kann ich es kaum glauben: die Gewerbeauskunft-Zentrale gewinnt tatsächlich einen Rechtsstreit am Landgericht in der Berufung.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf Az. 23 S 316/12 stellt fest: "Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht". Ob auch der Zahlungsanspruch besteht, ob also insbesondere § 305 c BGB (überraschende Klausel) einschlägig ist, das wird gerade nicht entschieden.

Wenn man sich nun die Entscheidungsgründe genauer ansieht - die dortige Beklagte hat offenbar noch nicht einmal  angefochten und die GWE hat auch nicht vorgetragen, dass sie eine Rechnung erstellt hätte ("Es ist jedoch nicht ersichtlich dass die Klägerin der Beklagten bislang eine Rechnung erteilt hat.") - könnte einem der Gedanke kommen, dass dieser Aspekt (das Bestehen der Geldforderung) möglicherweise gar nicht Gegenstand des Streits war. Ich halte die Frage, ob § 305c BGB einschlägig ist, aber für relevant, was die Kostenklausel betrifft.

Ein Zivilrichter ermittelt übrigens nicht selbst, er kann nur diejenigen Tatsachen verwerten, die ihm die Parteien vortragen.

 

[Update 30.8.2013] ACHTUNG! (Vermehrt erreichen mich Anfragen von Betroffenen)

Die GWE legt das Urteil gern ihren Schreiben als "letztinstanzliches Urteil" bei. Es ist nicht in Ihrem Fall ergangen, sondern in einem anderen Fall! Wenn Sie selbst verklagt worden wären, hätten Sie Post vom Gericht bekommen. Der Fall ist auch nicht mit Ihrem vergleichbar, wenn Sie schon eine Rechnung bekommen haben. In dem Fall vom Landgericht Düsseldorf hatte die GWE noch keine Rechnung erstellt, sondern sofort geklagt. Für Details lesen Sie den Text oben genau.

 

 

über 120 Urteile gegen die GWE ergangen

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied bisher in über 120 Verfahren allein von mir und auch in weiteren Verfahren anderer Anwälte gegen die Gerwebeauskunft-Zentrale (Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile). So wurde in den Versäumnisurteilen, die gegen die GWE ergangen sind, festgestellt, dass die Geldforderung der GWE nicht besteht und teilweise sogar, dass die GWE Geld erstatten muss, da man bereits an sie gezahlt hat. Sogar die Abteilung 40 C am Amtsgericht Düsseldorf hat sich durch meine Argumentation und durch die Entscheidung des BGH von der bisherigen Rechtsprechung (40 C 8543/11) abbringen lassen. Man muss also nur gut argumentieren und dem Gericht alle Tatsachen auf den Tisch legen.

[Update 30.8.2013] Auch nach diesem Urteil des Landgerichts erklärte die GWE in den bereits anhängigen Verfahren mehrfach den Verzicht auf die jeweilige Forderung.
Also: weiterhin nicht zahlen, ohne, dass ein Anwalt das geprüft hat.

 

Fazit

Lassen Sie sich von diesem Urteil nicht beunruhigen. Es hat keine große Aussagekraft für die Mehrzahl der anderen Fälle. Denn in den anderen Fällen hat die GWE bereits eine Rechnung erstellt und möchte Geld. Hier geht es aber nicht um Geld, sondern um den Bestand eines Vertrages. Nach verbreiteter Ansicht: eines kostenlosen Vertrages.

 

Weitere Informationen, auch dazu, was man tun kann, finden Sie auf meiner Sonderseite zur Gewerbeauskunft-Zentrale. Diese Seite wird auch durch häufigere Updates aktueller gehalten.

 


Lassen Sie sich von Ihren Gegnern nicht verunsichern. Holen Sie sich auf der hotline kostenlosen Hotline oder unter hotline@kanzlei-thomas-meier.de weitere Informationen.


 

Kommentare 

 
+1 #17 Rechtsanwalt Meier 2014-02-05 16:14
@nothelfer:
Die "Kunden" der GWE sind fast nie Verbraucher.
Es handelt sich hier um Klagen meiner Mandanten gegen die GWE, nicht anders herum. Und ich suche mir natürlich Düsseldorf aus, weil dort die Chancen besonders gut stehen.
 
 
0 #16 nothelfer 2014-02-03 21:35
Wie kann es sein, dass Alles beim AG bzw LG- Düsseldorf verhandelt und entschieden wird. Wenn der Verbraucher darlegt, es sei kein Vertrag zustande gekommen, dann kann doch auch die in den AGBs versteckte Gerichtstandsve reinbarung (Düsseldorf) nicht wirksam zustande gekommen sein. folglich müsste der betroffene Verbraucher von der GWE doch an seinen Wohnsitz verklagt werden, denn es ist ja zunächst gerade, die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und damit , ob die AGBs überhaupt wirksam sind.
 
 
0 #15 Heiner Iseler 2013-12-12 16:28
Was mich in diesem Urteil besonders aufregt, ist der Umstand, dass die Kammer den üblicherweise für einen derartigen Eintrag in einem Gewerberegister nicht kennt und daraus einen Darlegungsmange l des Beklagtenvortra ges konstruiert.
Liebe Kammer: Der Eintrag in das größte und damit aussagekräftigs te Gewerbeverzeich nis, die "Gelben Seiten", ist kostenlos, ja wirklich, erkostet nichts.
Auf diesem Hintegrund müsste die Kammer bei der Prüfung des Missverhältniss es zwischen Leistung und Gegenleistung doch zu einem anderen Ergebnis kommen.
Im Rahmen des § 305 c BGB fällt mir auf, dass die Kammer bei ihrer Argumentation nicht unterscheidet zwischen dem Zustandekommen eines Vertrages und der Frage der Entgeltlichkeit der Leistung. Gerade für die letzte Frage spielt die mehrfach zitierte Klausel "bei Annahme" keine Rolle: Auch die Verpflichtung zum kostenfreien Eintrag entstünde nur "bei Annahme".
Das zugrundeliegend e Formular enthält Zeile in ca. 20p Fettschrift geschrieben:
"Kostenfreie Rückantwort" (o.ä.) Die Klausel über die Entgeltlichkeit ist dann in 8 p Normalschrift eingereiht in die Aufzählung des Leistungsumfang es, wobei sie eingebettet ist die Leistungsmerkma le, die von der GWZ zu erbringen sind. Dabei werden Merkmale, die beim normalen Durchlesen Aufmerksamkeit erregen, gezielt vermieden: Das €-Zeichen wird durch den Text "Euro" ersetzt, das Wort "Preis" oder "Entgelt" durch das Fremdwort von der "Marketingpausch ale", was auch immer das heißt. Damit entfällt die Signalwirkung, die durch solche Wörter bzw. das €-Zeichen ausgelöst wird, vermieden.
Gottlob hat die Kammer sich ja bislang nur insoweit festgelegt, als sie das Bestehen eines Vertragsverhält nisses feststellte. Hoffen wir auf Erkenntniszuwac hs, damit sie hinsichtlich der Kostenpflichtig keit auf bessere Gedanken kommt.
 
 
0 #14 Rechtsanwalt Meier 2013-10-23 11:18
Was die Gründe für die Kürzung des vorherigen Beitrages betrifft, lesen Sie bitte beim Kollegen Stefan Richter weiter.
 
 
+1 #13 Garfield 2013-10-22 20:56
Als Geschäftsführer der GWE tritt Sebastian Cyperski, 38, auf, dessen Polizeiakte Dutzende Seiten füllt.

[aus Rechtsgründen gekürzt]

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/dubiose-firma-gwe-abzocke-mit-amtsschreiben-a-927329.html
 
 
+4 #12 Rechtsanwalt Meier 2013-10-07 08:59
Herr Arnold, melden Sie sich bitte bei mir.
 
 
+1 #11 Manfred Arnold 2013-09-27 16:39
Hallo Herr Meier,
Wir haben einen Gemeinnützigen Verein dessen Vorstand ich bin. Vor einiger Zeit bekam ich Post von der Gewerbeaukunft - Zentrale die ich dummerweise unterschrieben habe. Als die Rechnung kam, hatt unser Kassier dort angerufen und gesagt das wir kein Interesse daran haben und nicht zahlen. unser Kassier wollte den unterschriebene n Vertrag sehen. Dieser wurde aber nie zugesendet. Vor einer Woche kam dann Post mit einem Gerichtsurteil !! und einer Mahnung. Darauf hin rief ich dort an und bekam eine Kürzung der Forderung. Jetzt kam die Rechnung. Was soll ich tun ?
 
 
0 #10 Rechtsanwalt Meier 2013-09-25 11:28
zitiere Maria Schumacher:
Wie sind Ihre Argumente vor Gericht?

Anfechtung und Täuschung? Also kein wirksamer Vertrag und altern. wenn dann: unentgeltlich?

Bin gespannt auf Ihre Antwort. vielen Dank schon einmal;)

Wo findet man eigentlich ein Muster vom alten Formular?


Es ist kein Vertrag zustande gekommen, weil keine Willenserklärun g des "Kunden" vorliegt. Punkt. Was die 23. Kammer des LGs dazu sagt, halte ich für falsch und auch für unmaßgeblich, denn an die Entscheidung ist kein Gericht gebunden, noch nicht einmal die 23. Kammer selbst.
Außerdem (und nicht nur alternativ) ist die Entgeldklausel nach § 305c BGB unwirksam. Übrigens: der AGB-Kontrolle unterliegen alle vorformulierten Passagen, nicht nur das, was als "AGB" ausgewiesen ist.
Wenn die Mandanten oder ich rechtzeitig angefochten haben, ist die Anfechtung ein Parallelargumen t, wie noch ein paar weitere.

Ein altes Formular kann ich ja mal noch zum Vergleich veröffentlichen .
 
 
0 #9 Maria Schumacher 2013-09-24 13:07
Meiner Meinung nach lässt das vorliegende Urteil nur dahingehend Rückschlüsse zu, dass eine Feststellung - und zwar keine Leistungsfestst ellung - in Bezug auf ein Zustandekommen eines Vertragsverhält nisses bejaht wurde (keine Leistungsklage sondern nur eine Feststellungskl age!).

Auf zweiter Ebene, ob aus diesem Vertragsverhält nis auch ein entgeltlicher Dienstleistungs vertrag entsprungen ist, wird gerade hier nicht festgesetllt. Diese Frage bleibt offen.

Die nun wichtige Frage, die sich hier für alle Geschädigten stellt ist doch erst einmal: Hat die Geschädigte nach diesem Urteilsspruch gezahlt oder nicht?!

[aus Rechtsgründen entfernt]

Jedoch wird mit diesem Urteil nur bekräftigt, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, nicht ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich durchgeführt wurde:

Also verbleiben weiterhin als Argumente gegen die GWE im Rahmen einer (außer)-gerichtlichen Auseinandersetz ung:

1. die BGH Entscheidung
2. Das Entgelt ist auch hier in den AGB`s geregelt - AGB-Kontrolle § 305c BGB??!! Fraglich, ob diese AGB wirksam mit einbezogen worden sind.

Fazit: Auch wenn hier ein Vertrag wirksam begründet wurde, so dann zu mindest nicht entgeltlich!

Wie sind Ihre Argumente vor Gericht?

Anfechtung und Täuschung? Also kein wirksamer Vertrag und altern. wenn dann: unentgeltlich?

Bin gespannt auf Ihre Antwort. vielen Dank schon einmal;)

Wo findet man eigentlich ein Muster vom alten Formular?

Viele Grüsse
 
 
+2 #8 Rechtsanwalt Meier 2013-09-20 09:36
Sehr geehrter Herr Kütterer,

Im Urteilstext heißt es wie gesagt: "Es ist jedoch nicht ersichtlich dass die Klägerin der Beklagten bislang eine Rechnung erteilt hat."

Darum geht das Gericht in seiner Entscheidung davon aus, dass hier seit 2011 keine Rechnung gestellt wurde. Und das wiederum halte ich aus der bisherigen Erfahrung heraus für zumindest extrem ungewöhnlich.
 
Aktualisiert ( Freitag, den 30. August 2013 um 08:32 Uhr )
 
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