Neues Widerrufsrecht - richtig widerrufen |
| Dienstag, den 13. Mai 2014 um 10:38 Uhr | |
Zum Widerrufsrecht ab 13.6.2014 aus der Sicht des Verbrauchers
Am 13.6.2014 ändert sich das Widerrufsrecht für Verbraucher. Bisher wurden die Änderungen vor aus Sichter der Händler beleuchtet, denn die müssen ja vorher ihre Webshops und Ebay-Seiten rechtskonform umbauen. Was aber ändert sich für den Kunden? Neu ist jetzt ziemlich viel, viel davon ist aber in der Praxis nicht großartig anders als vorher. Im Wesentlichen ändern sich für den Verbraucher:
Was wird für den Verbraucher schlechter?Wer bisher die bestellte Ware einfach nur kommentarlos zurück gesandt hat, muss nun eine eindeutige Widerrufserklärung abgeben. Dazu ist ein Formular beigefügt, und zwar im Angebot und zusätzlich noch in der Bestätigungsemail oder bei der Lieferung selbst. Sie können aber auch einen eigenen Text verwenden (davon rate ich ab, weil die Erklärung dann evtl. nicht mehr eindeutig ist). Beachten Sie dabei, dass der Verkäufer Ihre Bestellung zuordnen können muss, geben Sie also immer eine Bestell- oder Rechnungsnummer an und vergessen Sie zur Sicherheit die Unterschrift nicht.
In Zukunft werden die Gerichte aber zu entscheiden haben, ob nicht doch die kommentarlose Rücksendung im Originalkarton ausreicht, denn das Gesetz spricht von einer "eindeutigen" Erklärung und nicht von einer "ausdrücklichen". Wenn das innerhalb von 14 Tagen und ohne Hinweis auf einen Mangel geschieht, so kann man trefflich darüber streiten, ob die reine Rücksendung bei vergessenem Widerrufs-Zettel nicht doch ausreichend ist. Umgekehrt kann eine ausdrückliche Erklärung auch mehrdeutig sein. Vermeiden Sie also Formulierungen wie nur: "Storno", "Rücktritt" oder "Retour" allein, sondern verwenden vorzugsweise Sie das vom Verkäufer beigelegte Widerrufsformular. Wenn keines beiliegt, schreiben Sie nur:
Hiermit mache ich von meinem Widerrufsrecht Gebrauch. [Rechnungsnummer, Name, Datum, Unterschrift]
Ich empfehle, die Erklärung zusammen mit der Ware zurück zu senden, und zwar als Paket. Zwar trägt der Verkäufer das Risiko des Rückversands bei Verbraucherwiderruf, der Kunde muss aber den Zugang seiner Widerrufserklärung nachweisen, und das geht auf diese Art am besten. Plan B ist eine Widerrufserklärung per Fax und Rücksendung der Ware als Päckchen, das ist etwas billiger, dafür müssen Sie ein Faxgerät haben - die meisten Postfilialen haben eines. Sendebericht gut aufheben. Von einer Widerrufserklärung per Email oder Telefon rate ich ab: Sie haben keinen Nachweis, dass Ihr Widerruf den Verkäufer erreicht hat. Wenn per Telefon: ziehen Sie sich einen Zeugen hinzu, der Ihre Erklärung bezeugen kann, stellen Sie aber nicht auf "Lautsprechen", ohne das Ihrem Telefonpartner am anderen Ende der Leitung vorher ausdrücklich mitzuteilen.
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Was wird für den Verbraucher besser?


Neues Widerrufsrecht - richtig widerrufen
Kommentare
Ich nehme an, Sie wollen fragen, ob der Widerruf (nicht -spruch) trotzdem wirksam ist. Das mag überraschend klingen, aber nach meinem Dafürhalten: ja! (Wenn das Rechtsgeschäft widerruflich war und nicht etwa im Laden abgeschlossen wurde oder die Frist versäumt wurde)
Denn die Schriftform ist für einen Widerruf gerade nicht nötig - Sie könnten ja auch theoretisch telefonisch oder per Email widerrufen, wo Sie auch nicht unterschreiben müssen. Darum muss auch bei einem Widerruf per Post eigentlich nicht unterschrieben werden.
In der Praxis bietet es sich natürlich an, Stress und unnötige Streitigkeiten zu vermeiden, indem man
einfach unterschreibt.