Internet-Inkassofirma ausgeraubt |
| Donnerstag, den 13. Dezember 2012 um 16:46 Uhr | |
13.12.2012: Unbekannter raubt Festplatten und Unterlagen bei Internet-Inkasso-BüroNach einer Meldung des Hessischen Rundfunks wurde gestern in Heusenstamm eine Internet-Inkassofirma ausgeraubt. Dabei seien eine Frau gefesselt, ein Wachmann überwältigt und Festplatten und Unterlagen entwendet worden. Die Inkassofirma sei zuvor durch Mahnungen an Kunden von Internet-Fallen aufgefallen. ICH kenne nur eine Inkassofirma, auf die diese Beschreibung zutreffen könnte. Auf deren Seiten findet sich jedoch kein Hinweis zu dem Vorfall.
Meine Meinung: Ich bin sicherlich niemand, der Gewalt gegen wen auch immer befürworten oder sich klammheimlich über solche dümmlichen Aktionen freuen würde. Dennoch war es kein großes Wunder, sondern angesichts der Untätigkeit der Behörden im Bereich der Abofallen nur eine Frage der Zeit, bis irgend jemand zur Selbstjustiz greifen und damit Täter als Opfer erscheinen lassen würde.
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| Aktualisiert ( Donnerstag, den 13. Dezember 2012 um 17:17 Uhr ) |


Internet-Inkassofirma ausgeraubt
Kommentare
Die Täuschungshandl ung wird m.E. bereits mit dem Onlinestellen der Webseite begangen.
Zu einem Vertrag gehören zwei Vertragsparteie n. Das Verlangen, aber Verstecken eines Preises bedeutet, dass diejenige Vertragspartei einen Preis haben, die andere Partei aber zugleich in dem Glauben lassen möchte, dass kein Preis verlangt werde. Das ist sicherlich auch eine Frage der Rechtslage, aber hier eine Tatsache: eine Vertragspartei möchte Geld haben, die andere soll das nicht merken.
Sie werden mir zustimmen, dass es einen Unterschied macht, ob man eine Zahlungsverpfli chtung aus einem bestehenden Vertrag rechtsirrig behauptet bzw. verneint, oder ob man eine Seite schon im Vorfeld planmäßig so anlegt, dass die Nutzer scheinbar eine Zahlungsverpfli chtung eingehen.
Die Vermögensverfüg ung liegt wie gesagt im Eingehen der Verbindlichkeit , der Schaden realisiert sich durch die Zahlung.
ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen nun umfassend beantworten.
Unabhängig davon beinhaltet das Verlangen eines Preises doch hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich die Äußerung, dass eine Zahlungpflicht besteht. Und dieses ist, da werden Sie mir sicherlich zustimmen, gerade keine tatsache, sondern eine rechtsbehauotun g. Hierüber zu täuschen mag verwerflich sein, ist aber strafrechtlich im Sinne des *********s unbedenklich.
Würde man Ihrer Argumentation folgen, wäre jede unberechtigte Zahlungsaufford erung ein *********, oder sehe ich das falsch. Dann allerdings wäre fast jeder zivilrechtliche Rechtstreit zumindest auf einer Seite *********isch.
Zudem bitte ich um Erklärung, wo Sie eine irrtumsbedingte Vermögensverfüg ung sehen, wenn denn die Zahlung selber diese nicht ist (nur so ist Ihr letzter Satz zu verstehen).
Sie argumentieren ja in die Richtung: da bei Abofallen sowieso kein Vertrag zustande kommt, könne es auch keinen Be trug sein. Damit beißt sich aber die Katze in den Schwanz: es ist ja gerade immanent an einem Be trug, dass das aufgrund der Täuschung geschlossene Geschäft unwirksam oder zumindest anfechtbar ist. Die Vermögensverfüg ung liegt hier in der Eingehung einer Verbindlichkeit (Eingehungsbe trug), auch wenn diese aus zivilrechtliche r Sicht gar nicht besteht oder durch Anfechtung wieder aus der Welt zu schaffen ist. Ansonsten wäre ja ein Eingehungsbe trug niemals strafbar!
Die Frage, die Sie stellen, ist vielmehr eine des Schadens. Wenn gezahlt wird, realisiert sich der Schaden am Vermögen, das durch die Vermögensverfüg ung gefährdet wurde.
Ich möchte das bitte nicht verallgemeinern d dahingehend verstanden wissen, alle Behörden seien untätig und alle Staatsanwälte würden die Sachen einstellen. Ich erlebe es aber leider häufig. Auf der anderen Seite gibt es auch sehr engagierte Staatsanwaltsch aften, die hier nicht sonderlich zimperlich sind.
Da muss eine andere Lösung her, z.B. eine verpflichtende Teilnahme an rechtlichen Schulungen.
Nicht nur telefonisch geschlossene Verträge, sondern auch via Fax und Mail. Verträge sollen grundsätzlich in Original abgeschlossen werden. Für Geschäftsleute sollen wie bei den Verbraucher gleiche Wiederrufsrecht e haben.