BSG zu den Anforderungen an eine Eingliederungsvereinbarung |
![]() (c) Rechtsanwalt Thomas Meier-Bading Lizenz: Creative Commons by-nc-nd Eingliederungsvereinbarung darf nicht den Leistungsbezug regelnDas Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 2.4.2014 zum Aktenzeichen B 4 AS 26/13 R zum Inhalt von Eingliederungsvereinbarungen entschieden. Hintergund:Die JobCenter sind dazu angehalten (§ 15 SGB II), mit dem Bedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag mit dem JobCenter, in denen sich theoretisch der Leistungsempfänger mit dem JobCenter auf Augenhöhe trifft. Vereinbart wird aber in der Praxis oftmals lediglich eine bestimmte Anzahl Bewerbungen, die der Leistungsempfänger zu schreiben hat, und die Höhe der Leistungskürzung, falls hiergegen verstoßen wird. Die Leistungen des JobCenters aber werden in der Praxis selten geregelt. Diese Verträge unterliegen u.a. auch den Regelungen des BGB (über §§ 53 SGB X, 62 VwVfG). Darum sind die Vorschriften über AGB - Unwirksamkeit überraschender Klauseln und Übervorteilungsverbot - ebenso zu prüfen wie Nichtigkeitsgründe wie z.B. die Sittenwirdigkeit des Vertrages. Nun ist nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte eine Eingliederungsvereinbarung in der Regel unwirksam, wenn sie keinerlei Verpflichtungen des JobCenters enthält. Hieran kann sich nichts ändern, wenn sich das JobCenter vertraglich nur zu dem verpflichtet, zu dem es sowieso gesetzlich verpflichtet ist, also zur Zahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt.
FazitIm konkreten Fall ging das BSG einen Schritt weiter: das JobCenter darf überhaupt keine vertragliche Vereinbarungen über den Leistungsbezug treffen, auch nicht solche, zu der es eigentlich nicht verpflichtet wäre. Für den dortigen Betroffenen war das schlecht. Für diejenigen aber, denen die ARGE in der Eingliederungsvereinbarung nur die Leistungen verspricht, die ihm sowieso gesetzlich zustehen, bedeutet dieses Urteil eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung: Regelungen über den Bedarf oder über den Leistungsbezug selbst gehören nicht in eine Eingliederungsvereinbarung!
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