wie man double-opt-in beweisbar macht |
Freitag, den 20. Juni 2014 um 13:29 Uhr | |
20.6.2014: Double-Opt-in beweisen und zugleich Datenschutz einhalten - so geht beidesDer Kollege Udo Vetter berichtet heute in seinem Law-Blog über eine Entscheidung des AG Düsseldorf 23 C 3876/13. Danach muss ein Newsletterbetreiber ein Double-Opt-In-Verfahren belegen können. Das AG hatte moniert, es reiche nicht aus zu belegen, dass man ausschließlich ein solches System verwende, sondern man müsse für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Prozedur mit der betroffenen Emailadresse auch tatsächlich so angewandt wurde. Ich persönlich denke: durch das System hat man einen so genannten Anscheinsbeweis, es müßte zunächst die Gegenpartei diesen Anschein erschüttern.
Nun aber ist das Urteil in der Welt und es stellt sich die nächste Frage, wie man eigentlich diese Beweise sammeln soll, ohne zugleich wegen unzureichender Datenschutzmaßnahmen abgemahnt zu werden. Wenn nämlich der Anmeldelink nicht geklickt wird, muss man die hinterlegte Emailadresse irgendwann wieder löschen. Man muss also:
Wenn man eines davon nicht tut, hat man die Wahl zwischen Pest und Cholera: entweder man speichert den Vorgang nicht, dann kann die Newsletteranmeldung nicht nachweisen und kann deswegen abgemahnt werden - oder man speichert ihn und ist wegen unzureichender Datenschutzerklärung dran.
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Aktualisiert ( Freitag, den 20. Juni 2014 um 14:04 Uhr ) |