Letztes Update Stand: 28.5.2026, Lesezeit ca. 2 min

LArbG Berlin-Brandenburg: Tarifliche Prämie darf nicht mit Vorzahlung verrechnet werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass Arbeitgeber eine tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie nicht mit einer früheren freiwilligen Zahlung verrechnen dürfen. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern bei Sonderzahlungen.

Tarifliche Prämie muss zusätzlich gezahlt werden

Arbeitgeber darf **Inflationsprämie** nicht verrechnen
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Eine tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie darf nicht mit einer früheren freiwilligen Zahlung des Arbeitgebers verrechnet werden. Das Urteil vom 2. Dezember 2025 (7 SLa 849/25) betrifft Arbeitnehmer, die auf Sonderzahlungen angewiesen sind – besonders in Zeiten hoher Inflation.

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Zur Anrechnung von Prämien

Der Tarifvertrag sah eine Prämie von 1.000 Euro vor, ohne dass bereits gezahlte Beträge angerechnet werden durften. Der Arbeitgeber hatte zwar im März 2024 eine freiwillige Prämie gezahlt, diese aber später mit der tariflichen Zahlung verrechnet. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers: Der Tarifvertrag regelt klar, dass nur Zahlungen über 3.000 Euro angerechnet werden dürfen. Eine frühere freiwillige Zahlung fällt nicht darunter, weil sie kein dauerhafter Entgeltbestandteil war.

Arbeitgeber verrechnete vorherige Prämie

Ein Techniker klagte gegen seinen Arbeitgeber, weil dieser eine tarifvertragliche Inflationsprämie mit einer früheren freiwilligen Zahlung verrechnet hatte. Der Arbeitgeber hatte im März 2024 eine Prämie von 1.000 Euro als „Wertschätzung“ ausgezahlt – mit dem Hinweis, diese später mit einer möglichen Tarifprämie zu verrechnen. Als der Tarifvertrag im Juli 2024 eine Prämie in gleicher Höhe vorsah, zog der Arbeitgeber die frühere Zahlung ab. Der Arbeitnehmer forderte die volle Auszahlung.