Letztes Update Stand: 13.6.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Auskunftsanspruch nach Entgelttransparenzgesetz begrenzt

Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz gilt nur für das unmittelbar vorausgehende Kalenderjahr. Arbeitgeber müssen keine Gehälter vergangener Jahre offenlegen.

Auskunft über Männergehälter nur für das Vorjahr möglich

Frau vergleicht Gehaltsdaten am Schreibtisch
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Eine Arbeitnehmerin wollte wissen, was ihre männlichen Kollegen verdienen – und zwar für gleich mehrere Jahre. Das BAG hat am 19. Februar 2026 (Az. 8 AZR 83/25, Vorinstanz: LAG Köln, Az. 5 Sa 479/23) klargestellt: Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz gilt immer nur für das eine Kalenderjahr, das dem Auskunftsverlangen unmittelbar vorausging.

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Softwarevertrieb, sechs männliche Kollegen, gleiches Produkt

Eine Frau war seit 2013 bei einem großen Softwareunternehmen in Köln als „Modern Work Place Specialist" im Vertrieb tätig – sie beriet Kunden zu modernen Arbeitsplatzlösungen. Mindestens sechs männliche Kollegen machten am selben Standort dieselbe Arbeit, wurden aber deutlich höher eingestuft und verdienten entsprechend mehr. Im Juni 2019 verlangte sie schriftlich Auskunft über die Gehälter ihrer männlichen Kollegen für die Jahre 2017 bis 2020. Der Arbeitgeber verweigerte die Auskunft.

Warum hat das BAG so entschieden?

Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten das Recht zu erfahren, was Kolleginnen und Kollegen des anderen Geschlechts für vergleichbare Arbeit verdienen. Dieses Recht ist aber zeitlich eng begrenzt: Das Gesetz spricht vom „zurückliegenden Kalenderjahr" – und das bedeutet nach Ansicht des BAG genau eines: das abgeschlossene Jahr vor der Anfrage, also immer vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Der Grund dafür ist pragmatisch: Je mehr Jahre abgefragt werden dürfen, desto mehr Aufwand entsteht für den Arbeitgeber oder den Betriebsrat, der die Daten zusammenstellen muss. Das Gesetz will diesen Aufwand begrenzen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Auskunft aktuell und aussagekräftig ist – ein ganzes Kalenderjahr erfasst schließlich auch variable Bestandteile wie Jahresboni vollständig.

Außerdem gilt der Anspruch nur für den eigenen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes – nicht für das gesamte Unternehmen. Was Kollegen an anderen Standorten verdienen, muss der Arbeitgeber nicht mitteilen.