Letztes Update Stand: 5.6.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

BAG: Jahresbonus mit Unternehmenszielen bleibt außen vor

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Ein jährlich gezahlter Bonus fließt nicht in den tariflichen Alterssicherungsbetrag ein – selbst wenn er leistungsabhängig ist. Das gilt auch für AT-Angestellte in der Metallindustrie.

Jahresbonus mit Unternehmenszielen erhöht den Alterssicherungsbetrag nicht

Alterssicherung und Jahresbonus Metall
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28. April 2026 entschieden, dass ein jährlicher Bonus, dessen Höhe auch von Unternehmenszielen abhängt, nicht in den tariflichen Alterssicherungsbetrag einfließt (Az. 5 AZR 79/25). Das Gericht bestätigte damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2025 (Az. 19 Sa 34/24). Für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie, die das 54. Lebensjahr vollenden, bedeutet das: Ihr garantierter Mindestverdienst berechnet sich allein aus dem monatlichen Grundgehalt und monatlichen Vergütungsbestandteilen – nicht aus dem Jahresbonus.

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Servicetechniker streitet um seinen Alterssicherungsbetrag

Die Begründung des BAG liegt noch nicht vor. Die Vorinstanz hatte folgenden Sachverhalt festgestellt:

Ein langjähriger Produktspezialist in einem Metall- und Elektrounternehmen erhielt neben seinem Grundgehalt von knapp 7.000 Euro brutto im Monat jährlich einen Bonus von rund 12.000 Euro. Dieser Bonus hing teils von seinen persönlichen Zielen ab, teils aber auch davon, ob das Unternehmen seine eigenen Ziele erreichte. Als der Kläger 54 wurde und damit Anspruch auf die tarifliche Alterssicherung erwarb, wollte er den Bonus bei der Berechnung des garantierten Mindestverdienstes berücksichtigt wissen. Die Gerichte lehnten das ab: Der Tarifvertrag stellt bei der Alterssicherung nur auf monatliche Vergütungsbestandteile ab – ein jährlicher Bonus fällt schon deshalb heraus. Außerdem hing der Bonus auch vom Unternehmenserfolg ab, auf den der Kläger keinen Einfluss hatte.