Ärztegehalt ohne Approbation aber mit Berufserlaubnis
Tariflohn gilt auch für Ärzte mit Teil-Erlaubnis
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Auch Ärzte mit einer beschränkten Berufserlaubnis haben Anspruch auf Tariflohn. Konkret bedeutet das für Betroffene: Wer mit einer befristeten Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung arbeitet, fällt unter den Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte/VKA). Das Urteil vom 20. Mai 2026 (4 AZR 98/25) schließt eine wichtige Lücke.
Kontakt:
mit 266 google-Rezensionen
Bewertung: 5,0 ⭐⭐⭐⭐⭐
Warum das Gericht so entschied
Der Tarifvertrag definiert nicht genau, wer als „Arzt” gilt. Das Gericht orientierte sich am medizinrechtlichen Begriff: Auch wer nur eingeschränkt arbeiten darf, ist Arzt. Die Tarifparteien hätten sonst klar ausschließen müssen, wer nicht dazugehört. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst oder Rettungsdienst ändern daran nichts – sie gelten nicht für alle Ärzte gleichermaßen.
Was im konkreten Fall passierte
Ein Arzt arbeitete mit einer befristeten Erlaubnis in einem kommunalen Krankenhaus. Sein Arbeitsvertrag sah 4.000 Euro brutto vor, der Tarifvertrag aber rund 4.850 Euro. Nach seiner Approbation erhielt er den höheren Lohn. Für die Zeit davor klagte er die Differenz ein – und bekam Recht. Die Klinik argumentierte vergeblich, dass er wegen der Beschränkungen kein „richtiger” Arzt sei.