Letztes Update Stand: 14.8.2026, Lesezeit ca. 2 min 🇬🇧

Ärztegehalt ohne Approbation aber mit Berufserlaubnis

Ein Assistenzarzt mit Berufserlaubnis statt Approbation arbeitete im Krankenhaus. Das BAG bestätigte: Auch ohne Approbation greift der Ärzte-Tarifvertrag TV-Ärzte/VKA. Das Krankenhaus muss das tarifliche Gehalt zahlen.

Tariflohn gilt auch für Ärzte mit Teil-Erlaubnis

Arzt mit beschränkter Berufserlaubnis im Krankenhaus
Bild: KI, Prompt: Thomas Meier-Bading

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Auch Ärzte mit einer beschränkten Berufserlaubnis haben Anspruch auf Tariflohn. Konkret bedeutet das für Betroffene: Wer mit einer befristeten Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung arbeitet, fällt unter den Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte/VKA). Das Urteil vom 20. Mai 2026 (4 AZR 98/25) schließt eine wichtige Lücke.

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Warum das Gericht so entschied

Der Tarifvertrag definiert nicht genau, wer als „Arzt” gilt. Das Gericht orientierte sich am medizinrechtlichen Begriff: Auch wer nur eingeschränkt arbeiten darf, ist Arzt. Die Tarifparteien hätten sonst klar ausschließen müssen, wer nicht dazugehört. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst oder Rettungsdienst ändern daran nichts – sie gelten nicht für alle Ärzte gleichermaßen.

Was im konkreten Fall passierte

Ein Arzt arbeitete mit einer befristeten Erlaubnis in einem kommunalen Krankenhaus. Sein Arbeitsvertrag sah 4.000 Euro brutto vor, der Tarifvertrag aber rund 4.850 Euro. Nach seiner Approbation erhielt er den höheren Lohn. Für die Zeit davor klagte er die Differenz ein – und bekam Recht. Die Klinik argumentierte vergeblich, dass er wegen der Beschränkungen kein „richtiger” Arzt sei.

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