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EBVZ verliert in 2. Instanz (Update: aufgehoben)

  
Dienstag, den 26. August 2014 um 15:53 Uhr

26.8.2014: LG Bonn hebt Urteil der EBVZ auf

[Update: nach Revision wurde die Sache wurde vom BGH zunächst an das LG Bonn zurück verwiesen]

LG Bonn 8 S 46/14Auf meine Berufung hat das Landgericht Bonn zum Az. 8 S 46/14 mit Urteil vom 5.8.2014 eine Klage der EBVZ abgewiesen und der Betroffenen Recht gegeben (klick auf Bild für Entscheidungstext als .pdf). Hauptgrund war eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen wegen des unerlaubten Werbeanrufs. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das LG hat die Revision zum BGH zugelassen. Ob die EBVZ diese Chance nutzt, bleibt abzuwarten.

Für den juristischen Laien der Versuch einer einfachen Erklärung: durch den unerlaubten Werbeanruf ist nach Ansicht des Gerichts ein Schaden entstanden, und zwar der Vertrag. Egal, wie hoch nun die Forderung der EBVZ ist, ihr steht ein "aufrechenbarer" Anspruch in gleicher Höhe gegenüber. "Aufrechenbar" heißt: man kann ihn abziehen.

Also ganz vereinfacht wie im Matheunterricht:  x - x = 0.

 

Hintergrund: die EBVZ hat einige wenige meiner Mandanten verklagt und teilweise auch schon gewonnen. Dieses Urteil des LG Bonn ist nun das erste mir bekannt zugunsten eines Betroffenen. Dieses Urteil bedeutet aber auch eine Rechtsfortbildung, denn bisher war aus der Formel x-x=0 das zweite x nicht von allen Gerichten anerkannt, wenn es aus einem unerlaubten Anruf des Gegners kam.

Das Urteil ist sogar so weitgehend, dass im Grunde jeder Vertrag und Zahlungsanspruch im Nachhinein gekippt werden kann, wenn ihm eine unerlaubte Werbehandlung zugrunde lag (die Beweislast dafür hat dann allerdings der Beworbene).

 

[Update 28.8.2014]: die EBVZ hat Revision am BGH eingelegt, Az: III ZR 270/14.

 

GBH I ZR 276/14[Update 30.5.2016]: Die Begründung des BGH ist da. Ich veröffentliche sie hier (Klick auf Bild für pdf). Der Rechtsstreit wurde an das LG Bonn zurück verwiesen. Mit meiner Begründung "x-x=0"  konnte ich nicht durchdringen. Allerdings hegt der BGH - der übrigens nicht darüber zu entscheiden hatte, ob hier überhaupt ein Vertrag vorliegt oder ob man hätte anfechten können/müssen - Zweifel bezüglich der Leistungserbringung durch die EBVZ (Einrede des nicht erfüllten Vertrages).

 

Umso wichtiger ist in EBVZ-Sachen die rechtzeitige Anfechtung des Vertrages.

 

 

 

Mehr dazu im Hauptbeitrag zur EBVZ.

 

 

 

Kommentare 

 
0 #12 Büro Sinus 2016-12-19 11:49
Ein neues Trophäenurteil:
Amtsgericht Aachen Urteil v. 26.07.2016 - Az.: 113 C 8/16
Was alle weglassen: Es ging um das dritte Vertragsjahr. Eine rechtzeitige Kündigung hätte gereicht. Nachträglich einen Vertrag nach 2 Jahren für ungültig erklären zu lassen, klappt halt nicht und riecht nach Absicht.
 
 
-2 #11 Bärbel Gubatz 2015-11-06 16:08
EBVZ, leider bin ich im Sommer auch auf diesen Verein reingefallen. Eine freundliche Dame hat bei uns angerufen und sich als Vertreter der Firma bei welcher ich unsere Ferienunterkunf t dargestellt habe dargestellt, so nahm ich es jedenfalls an,sie erklärte mir das Sie mein Inserat für 3 Jahre veröffentlichen würde und ich bräuchte nur 2 Jahre bezahlen. Ich überlegte kurz und sagte dann zu. Diese Dame fragte mich dann auch ob sie dis auf Band aufnehmen darf und ich sagte zu. Da ich immer wieder Zwischenfragen stellte, wie z.B. ich habe aber für das jetzige Jahr schon bezahlt und wieso jetzt größere Fotos gefordert würden u.m., worauf mir auch immer so geantwortet wurde, als wäre es von meinem Inseratsangebot bei welchem wir schon viele Jahre sind, musste sie die Aufnahme widerholen.Nach 2 Tagen flatterte mir dann die Rechnung von ebvz in Höhe von fast 1.000 € ins Haus. Ich habe umgehend dort angerufen und mir wurde sehr unfreundlich gesagt, ich hätte ja " JA" gesagt und müsste nun somit zahlen. Umgehend schrieb ich per Einschreiben mit Rückschein die Kündigung und danach noch 2 Schreiben mit Rückschein, welche die Firma aber alle nicht interressiert sie beharren auf den Telefonanruf und verbieten mir die Weitergabe der CD Seitdem flattern mir nun laufend Mahnschreiben, Inkassoschreibe n und nun auch von der Anwaltskanzelei Dr. H. Schneider eine drohende " Ankündigung der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen" ins Haus. Nun überlege ich, doch einen Anwalt einzuschalten. Dazu möchte ich noch sagen, das Gewerbe läuft nicht auf meinen Namen sondern auf den meines Mannes.
 
 
-1 #10 Skorpion 2015-09-27 07:49
Auch ich hatte Anfang August einen Anruf einer Dame des EBVZ.Also nervig ist noch leicht untertrieben,je denfalls fühlte ich mich gehörig unter Druck gesetzt.Erstaunlich fand ich die Bemerkung der Dame,es seien schon 17 Interessebekund ungen, betreffend unserer gerade erst gegründeten Firma,bei ihr eingegangen.Desweiteren fragte ich dann nach dem Preis der von ihr offerierten hervorragenden Leistungen.Sie meinte,daß es sich ja nur
um knapp 600 Euro handeln würde.Auf mei- Ansage,dass ich diese Summe auf garkeinen bezahlen werde,fiel ihr ein,dass für Neu-Gründer ja noch ein Einstiegspaket für knapp 300 Euro zur Verfügung steht.
Ich dachte,dass ein bißchen Werbung der Firma ja nicht schaden würde und willigte ein.Die laut Absprache erst Ende September zu zahlende Rechnung flatterte nun Mitte August zu mir,und ein Eintrag unserer Firma in die Datenbank dieser "Weltfirma" ist auch nicht erfolgt,auch das entgegen anderer Aussage.Leider beschäftigte ich mich erst jetzt etwas intensiver mit der EBVZ und gelangte so auch auf diese Seite und logischer Weise bin ich nun nicht mehr sicher,die Rechnung überhaupt begleichen zu wollen. Es haben sich ja nun wirklich etliche Ungereimtheiten offenbart.Fühle mich nun doch über den Tisch gezogen,was mich zunehmend wütend macht.Bitte um Eure Meinung,betreff end des weiteren Werdegangs.
 
 
0 #9 Peter R. 2015-07-17 07:30
@Joachim Gelinski

Ich finde gar nicht, dass es sich um eine Nichtigkeit handelt. Und wenn es eine sein sollte - verdient das Handeln des Anwalts umso mehr Respekt, damit diesen "Helden des Geschäftsalltag s" (Verbrecher darf man ja nicht sagen) das Handwerk zumindest erschwert wird.

Vor ein paar Tagen hat diese feine Firma in einer an Widerwärtigkeit und Perfidität nicht zu überbietenden Weise eine unserer Auszubildenden über den Tisch des Hauses gezogen.

Da bin ich sehr froh, dass es - neben unserem Anwalt - noch weitere Anwälte gibt, die auch für so was den Bleistift spitzen.
 
 
+2 #8 Rechtsanwalt Meier-Bading 2015-06-09 15:14
Man legt halt als Anwalt auch ein gewisses Engagement im Kampf für die Gerechtigkeit an den Tag, obwohl es Arbeit macht. Über Aufwand/Nutzen müssen wir hier sicherlich nicht reden.
 
 
0 #7 Maik 2015-06-08 19:35
Hallo Herr Meier-Bading,

bin heute von der EBVZ angerufen worden.
Wenn sie sich als RA mit solchen Kleinigkeiten beschäftigen, verdienen sie auf jeden Fall eine Menge Respekt!

Danke

Maik
 
 
+3 #6 Rechtsanwalt Meier-Bading 2015-04-20 08:27
@Joachim Gelinski
sicherlich ist die EBVZ nicht meine Haupteinnahmequ elle. Dennoch bestätigt sich tagtäglich ein gewisser Informationsbed arf bei den Betroffenen - und dem komme ich nach. Wenn Ihr Bild von "Anwalt" ist, dass man Dinge nur tut, um damit seine Yacht zu finanzieren, dann korrigieren Sie es bitte.
 
 
-19 #5 Joachim Gelinski 2015-04-19 22:52
Guten Tag an alle auf diesem Blog.
Ich finde es erstaunlich unbedarft, dass sich ein Rechtsanwalt mit solchen, eigentlichen Nichtigkeiten beschäftigt.Wenn schon Gewerbetreibend e nicht mehr wissen wollen, ob sie einen verbindlichen Vertrag abgeschlossen haben, dann verstehe ich nicht wie solche Unternehmer mit Verbrauchern Verträge abschließen können und dürfen.Anscheinend hat der Rechtsanwalt hier sein Studium nur ausreichend absolviert, sonst würde er sich mit solchen lapidaren Angelegenheiten nicht beschäftigen.Ja manche Juristen sind von der Bildung her für große und wichtige Angelegenheiten nicht geeignet und halten sich selbst auf der Überholspur auf. Weiter so mit dem Geplenkel.
 
 
-4 #4 M.F. NVP 2015-04-02 13:40
Die Vertreter der EBVZ sind doch tatsächlich der Meinung, das LG Bonn hätte nur oberflächlich die Rechtsmaterie (Schutzgedanke des UVG) geprüft und eine Revision wäre nicht notwendig gewesen. Ich bin sprachlos. Das kann ja wohl nicht wahr sein.
 
 
-3 #3 Weltoffener 2014-12-31 18:59
Die EBVZ besitzt tatsächliche eine Domain unter richtiger Namensgebung

DomainName: BAUERNFAENGER.CO
DomainID: D3209950-CO
RegistrantOrgan ization: Verlag fuer elektronische Medien

seltsames Fundstück
 
Aktualisiert ( Montag, den 30. Mai 2016 um 16:04 Uhr )
 
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