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B2B Chemnitz GmbH verliert in zweiter Instanz am Landgericht Berlin

  
Dienstag, den 06. Mai 2014 um 12:32 Uhr

LG Berlin: Vertrag der B2B Technologies Chemnitz GmbH mit Unternehmer ist unwirksam

 

LG Berlin 84 S 132/13 - Berufung zu AG Charlottenburg 202 C 129/13Erstmals in der zweiten Instanz hat ein Gericht über einen Vertrag der B2B Technologies Chemnitz GmbH (früher: Melango.de, JW Handelssysteme) geurteilt. Das Landgericht Berlin (Az: 84 S 132/13, war: AG Charlottenburg 202 C 129/13) kam zu dem Schluss, den ich seit Jahren predige: selbst mit einem waschechten Unternehmer - der Mandant betreibt einen Kiosk und suchte für sein Gewerbe nach den bei facebook beworbenen Red-Bull-Stiegen - kommt durch die Anmeldung bei der beklagten B2B Technologies kein Vertrag zustande.

Das Gericht führt hierzu mehrere Gründe an:

- auf der Webseite ist gar nicht zu erkennen, was genau die B2B hier eigentlich leisten will: verspricht sie mit ihrem "Zugang zu 20.000 Händlern" nun einen Dienst-, einen Miet- oder einen Verkvertrag?

- die Entgeldklausel ist nach § 305c BGB überraschend und daher unwirksam. Zugunsten der Beklagten berücksichtigte das Gericht noch, dass der klagende Mandant Unternehmer ist. Aber selbst das führt über § 310 BGB zur Unwirksamkeit der Preisklausel nach § 305c BGB.Sehr interessanter Ansatz: mit der Unwirksamkeit der Preisklausel entfällt auch der gesamte Vertrag. Das ist folgerichtig, denn es besteht dann keine Übereinstimmung über die essentialia negotii mehr.

- die Rechtsanwaltskosten waren zu erstatten, eben weil die Beklagte unter Verstoß gegen § 305c BGB unwirksame AGB verwendet hat.

 

Sind damit sämtliche Urteile neu zu bewerten?

Ein Urteil ist immer eine Entscheidung im Einzelfall. Für diejenigen Urteile, die bereits rechtskräftig sind, ändert sich nichts, auch wenn sich das Gericht damals anders entschieden hat. Auch für künftige Entscheidungen ist das Urteil nicht bindend - so wie alle Urteile.

Aber: ein Amtsrichter müßte von nun an schon gut argumentieren, warum er den im Urteil des LG Berlin geäußerten Rechtsansichten nicht folgt. Darum veröffentliche ich das Urteil im Vollext (Klick auf Bild für pdf-Version)

 

Weitere Informationen:
Urteil gegen Melango ergangen

Urteil AG Bonn JW Handelssysteme GmbH melango verliert erneut

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Kommentare 

 
+1 #7 fritz123 2014-10-26 20:51
Von denen werden wir nichts mehr hoeren. Die kommen ins tiefe Loch.
 
 
+2 #6 Yvonne Fücks 2014-10-04 22:30
Halle Leute , wir sind auch über Facebook in die reingefallen und habe heute am 0.10.2014 die Rechnung über 240 Euro bekommen , ich habe kein Gewerbe oder sonst was . Was soll ich nun machen ??
 
 
-1 #5 Wolfgang Kohls 2014-08-09 14:00
Ich habe auch das gleiche Problemm, nur dass ich nach der 2. Mahnung Angst bekam und den Betrag von 240 Euro überwiesen habe. Ich bekam auch einen Zugang, aber ich kann dort nicht bestellen, weil ich eine Privatperson bin. diese hatte ich der B2B aus Chemnitz auch per im 2. Einschreiben geschrieben, aber der Brief kam zurück ( Annahme verweigert ) und nun wollen sie von mir mein Gewerbeschein sehen, denn ich natürlich nicht habe. Übringens kam der 1. Einschreibebrie f, wo ich von meinem Widerrufsrecht gebraucht machte, auch zurück.
 
 
0 #4 Tobias 2014-07-07 08:23
zitiere OH:
[Fullquote gekürzt]

Ich bin ebenfalls betroffen und habe nun die zweite Mahnung erhalten. Ich finde dieses Vorgehen von B2B eine bodenlose Frechheit. Ich bin über Facebook auf die Seite gekommen und kann Facebook nicht verstehen wie man so ein Unternehmen auf der Seite werben lassen kann. Ich werde auf die Mahnung nicht eingehen und das Schreiben vernichten!



Geht mir genauso, ich bin auch über FB darüber gestolpert und bekomme nun auch regelmäßig Post von denen !
 
 
+4 #3 Rechtsanwalt Meier-Bading 2014-06-18 11:42
@Stefan Schultz

Hilfe gibt es auf der Hotline. Generell:
- Einschreiben als Einwurfeinschre iben senden, die mit Rückschein werden nicht abgeholt. Nach ein paar Tagen mittels Posttracking die ZUstellung prüfen und einen Screenshot machen, die Post speichert das nur 3 Monate lang.
- nicht zahlen, ohne dass das ein spezialisierter Anwalt vorher geprüft hat.
 
 
+5 #2 OH 2014-06-18 11:02
[Fullquote gekürzt]

Ich bin ebenfalls betroffen und habe nun die zweite Mahnung erhalten. Ich finde dieses Vorgehen von B2B eine bodenlose Frechheit. Ich bin über Facebook auf die Seite gekommen und kann Facebook nicht verstehen wie man so ein Unternehmen auf der Seite werben lassen kann. Ich werde auf die Mahnung nicht eingehen und das Schreiben vernichten!
 
 
+3 #1 Stefan Schultz 2014-06-17 09:34
Ich habe hier genau das gleiche Problem. Ich habe gegen die Rechnung Widerspruch per Einschreiben eingelegt, welches aber mit der Begründung "Annahme verweigert" zurückgekommen war. Meine Emails wurden nicht beantwortet oder falls doch, dann nur mit allgemeinen Hinweisen zu Fragen / Antworten.

Was kann ich tun? Wie kann ich mich verhalten?
 
 
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